Im Bundesjustizministerium galoppiert der Amtsschimmel

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Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 für von Steuerberatern beratene Unternehmen wurde – spät, aber immerhin noch – verlängert bis zum 31.08.2021. Damit soll den erheblichen Anforderungen Rechnung getragen werden, die Steuerberater u.a. auch aufgrund ihrer Zwangsverpflichtung als Vorab-Gutachter im Rahmen der Corona-Hilfen für Unternehmen ausgesetzt sind.
Vergleichbare Fristen gibt es für Unternehmen zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse für 2019. Die waren – ungeachtet der Corona-Pandemie – bis zum 31.12.2020 offenzulegen. Immerhin verzichtete das Bundesamt für Justiz und sein übergeordnetes Ministerium bis Ende Februar generös auf die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens. Seit Freitag, dem 25.2. um 13.00 Uhr kann nun auch jeder Steuerberater wissen, dass er nicht bis Sonntag Nacht durcharbeiten muss: Denn soeben hat das Bundesamt für Justiz verkündet, dass „Ordnungsgeldverfahren nun erst nach den Osterfeiertagen“ (=4. bis 6.4.2021) eingeleitet würden.

Generell, sagt der Pressesprecher des Bundesjustizministerium, sei die Offenlegung der 2019er Abschlüsse wichtig, weil „Investoren, Gläubiger, Lieferanten, Kunden, sonstige Marktakteure und Dritte sind – auch und gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – auf diese Informationsquelle angewiesen“ seien. Dass der Jahresabschluss eines blendend verdient habenden Modeunternehmens aus 2019 wenig aussagt über dessen wirtschaftliche Misere heute – diese Erkenntnis hat das Bundesjustizministerium anscheinend noch nicht ereilt.