Wenn Nachrichtendienste Strafanzeigen erstatten: Persönliche Erfahrungen des vermutlichen Rekordhalters
Wenn es um Strafanzeigen von Seiten deutscher Nachrichtendienste gegen ein- und dieselbe Person geht, dürfte ich den Rekord halten: Dreimal hatte ich bisher dieses Missvergnügen. Dreimal sind die Ermittlungsverfahren eingestellt worden nach §170, Abs. II der Strafprozessordnung, d.h. ein hinreichender Tatverdacht lag nicht vor.
In der Zwischenzeit jedoch entfaltet ein solches anhängiges Ermittlungsverfahren eine enorme Wirkung auf den Beschuldigten und sein Umfeld. Es kostet Nerven, Zeit, viel Aufwand und Geld für Anwälte. Und man hat es mit Polizei- und Justizbeamten zu tun, die per se erst einmal davon ausgehen, dass eine Strafanzeige durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes fast schon an eine Vorverurteilung heranreicht. Denn eine Bundesbehörde dieses Kalibers würde es doch nicht wagen, falsche Anschuldigungen zu erheben, nicht wahr?! Meine Erfahrungen besagen: Oh doch! Der Präsident eines Nachrichtendienstes spannt sehr gerne Polizei und Justiz vor seinen Karren. Zumal er und seine Behörde dabei keinerlei Risiko eingehen.