Nicht jeder Anti-Atomkraft-Demonstrant ist ein Extremist

Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat heute ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt. Und beschreibt darin einen Prüffall, der vor Augen führt, wie man in Sicherheitsbehörden, hier konkret dem Bundesinnenministerium, den Begriff „Extremist“ so weit ausdehnt, dass damit auch der harmloseste Demonstrant erfasst werden kann.

Kontrolle einer gemeinsamen Projektdatei von BfV und BKA über gewaltbereite extremistische Personen

Auslöser war die Kontrolle einer gemeinsamen Projektdatei von Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Bundeskriminalamt (BKA) über gewaltbereite extremistische Personen. Solche gemeinsamen Projektdateien von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden sind möglich auf der Grundlage des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes. Prominentestes Beispiel dieser gemeinsamen Dateien ist die Anti-Terror-Datei.

Bei ihrer Prüfung stellte die Datenschutzbeauftragte fest, dass das BfV in der geprüften Projektdatei eine Vielzahl von Personen als angebliche Extremisten gespeichert hatte, „die bei einer Anti-Atomkraft-Demonstration lediglich ihr Grundrecht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit ausgeübt hatten“ [1, S. 96f]. Und das war grob rechtswidrig. Denn zulässig wäre eine Speicherung nur dann, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffene gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung handelt“. Was darunter genau zu verstehen ist, regelt § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes [2]. Dass es solche Anhaltspunkte gab, war jedoch aus der Datei nicht zu erkennen.

Wie das Bundesinnenministerium aus Demonstranten Extremisten macht

Das Bundesinnenministerium, als dienstaufsichtsführende Behörde über das Bundesamt für Verfassungsschutz, sah jedoch sehr wohl einen Zusammenhang zwischen Extremismus und Linksextremismus. Es argumentierte sinngemäß:

  • Wer an einer Anti-Atomkraft-Demonstration teilnimmt, kritisiere die Nutzung der Kernkraft als „Ausdruck des menschenverachtenden kapitalistischen Systems“ und wolle dieses System überwinden.
  • Ergo, so das BMI, handele es sich um eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung [FDGO] und
  • demzufolge sei ein Anti-Atomkraft-Demonstrant ein Extremist, der in einer solche Datei durch den Nachrichtendienst gespeichert werden dürfe.

Nicht jeder Atomkraft-Gegner ist gegen die FDGO …

Gegen diese Argumentation wendet sich die Bundesdatenschutzbeauftragte, denn

„wer die Nutzung der Atomkraft etwa aufgrund der potentiellen Risiken dieser Technologie oder der ungeklärten Endlagerung kritisiert, handelt nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Das Gleiche gilt für diejenigen, die als Betroffene – z.B. eines Zwischenlagers radioaktiv strahlenden Abfalls – gegen diese Lagerung demonstrieren und damit rechtmäßg ihre Grundrechte ausüben.“

Sofern also nicht tatsächliche Anhaltspunkte in jedem Einzelfall vorliegen, dass der Betroffene tatsächlich gegen die FDGO handelt, ist eine Speicherung der Daten durch den Verfassungsschutz nicht zulässig.

Selbst strafbare Nötigung (Sitzblockade) rechtfertigt keine Speicherung durch den Verfassungsschutz

Selbst solche Personen, die gewaltsam handeln, in dem sie sich etwa an Schienen, Werkstore etc. ketten oder durch Sitzblockaden den Verkehr behindern und damit eine strafbare Nötigung begehen könnten, dürfen aufgrund dieser Straftat nicht per se vom BfV erfasst werden. Denn nicht aus jeder Stratat folgt automatisch ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Bestrebung im Sinne des BVerfSChG gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung, der ein Tätigwerden des BfV rechtfertigt. Andernfalls würde auch jede Körperverletzung, jeder Raubüberfall oder jede Nötigung im Straßenverkehr das BfV zum Tätigwerden berechtigen.

Warum wir darüber berichten …

Weil es ein interessantes Beispiel dafür ist, was Sicherheitsbehörden speichern und miteinander austauschen. Und welche Krämpfe sie aufzubieten versuchen, um hinterher zu legitimieren, was von vorn herein nicht rechtmäßig war.

_________________________________________________________________________

Quellen zu diesem Beitrag

[1]   25. Tätigkeitsbericht, 17.06.2015, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/25TB_13_14.pdf;jsessionid=867D47E20D2D03C5F9E1585DDF0C7999.1_cid354?__blob=publicationFile&v=9

[2]   Bundesverfassungsschutzgesetz, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.6.2013
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/BJNR029700990.html