Kurzarbeitergeld muss erst einmal der Arbeitgeber zahlen

Missverständnis Nr. 1 bei Kurzarbeit ist, dass der Arbeitnehmer den Antrag stellt und das Kurzarbeitergeld direkt von der zuständigen Arbeitsagentur an ihn bezahlt wird. Das ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass der Arbeitgeber tätig werden muss, mit einer – rechtzeitigen – Vorankündigung („Anzeige“) an die Arbeitsagentur, dass Kurzarbeit beabsichtigt ist und mit einem konkreten (und zeitaufwändigen) Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der Sozialversicherungsbeiträge. Am Monatsende allerdings ist dann erneut erst mal der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss das Kurzarbeitergeld vorstrecken, also an die Mitarbeiter auszahlen. Und die darauf entfallenden Sozialversicherungsanteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Krankenkasse abführen.

Ob und wann er mit einer Erstattung durch die Arbeitsagentur rechnen kann, wird für zigtausende von Arbeitgebern, den kleinen und kleinsten insbesondere, eine nervenzerfetzende Frage werden in den nächsten Wochen und könnte das zu befürchtende massenweise Firmensterben noch beschleunigen.