Die absehbaren Folgen des ‚alternativlosen‘ Lockdowns der Wirtschaft

Zum dritten Mal nach Fukushima/Energiewende und „Flüchtlingskrise“ wird eine einsame politische Entscheidung dieser Regierung als ‚alternativlos‘ begründet. Der „Corona-SCHUTZschild“, den die Bundesregierung in dieser Woche aufstellte, schützt auch nicht, jedenfalls nicht vor dem Sars-CoV2-Virus. Er soll durch eine Abflachung der Infektionszahlen einer Überforderung des Gesundheitssystems entgegenwirken, das ohne Kaputtsparen und Privatisierung seit Jahren nicht (so) überfordert wäre.
700 Milliarden und damit der Löwenanteil der jetzt angekündigten Hilfen des Bundes kommt den ganz großen Unternehmen zugute. Dort sind rund 15 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt, knapp die Hälfte aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Eine Stütze dieser Arbeitgeber beugt also einer sonst drohenden anderen Überforderung vor: Nämlich der der Sozialsysteme. 3 bis 4 Millionen Selbstständige und Kleinstunternehmen und deren rund 4 Millionen Arbeitsnehmer fallen allerdings durchs aufgespannte Rettungsnetz. Kredite werden sie gar nicht oder nicht rechtzeitig bekommen. Zu den Einmalzahlungen der Soforthilfe gibt es zur Zeit nicht mehr als eine 1-seitige Unterrichtung an den Bundestag. Das wird also noch dauern mit der Auszahlung. Wir haben uns mal im Einzelnen angesehen, welche Folgen der bisher schon erreichte wirtschaftliche Worst Case eigentlich hat – und für wen … | Lesedauer: Ca. eine Viertelstunde

Erwerbstätige und Quelle ihres Einkommens / Arbeitgeber

Von den 83 Millionen Einwohnern in Deutschland zählten 2018 45 Millionen zu den Erwerbstätigen. Das sind „alle Personen, die als Arbeitnehmer [=abhängig Beschäftigte] (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte, Soldaten) oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit.“

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

31 Millionen, entsprechend 70% aller Erwerbstätigen sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitgeber sind – neben dem öffentlichen Dienst – rund 3,5 Millionen Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe, Wirtschaftsleistung und Zahl der Beschäftigten:


Größenklasse (Beschäftigte) Zahl der Unternehmen Umsatz in Mio Euro 2018 SV-Beschäftigte (in Mio) in der Grafik
Kleinstunternehmen (0-9) 3.050.074 584,02 3.990 ganz oben, hellgelb
Kleinunternehmen (10-49) 332.821 746,11 5.719 2. von oben, orange
Mittlere Unternehmen (50-249) 78.660 985,46 6.353 2. von unten, grün
Große Unternehmen (>250) 22.136 4.652,69 14.798 ganz unten, blau

Fazit 1: Unternehmenszahl, -größe und Wirtschaftsleistung

  • Die 22.136 großen Unternehmen – = 0,6% aller Unternehmen – erwirtschaften 67% des Gesamtumsatzes
  • die 78.660 mittleren Unternehmen – = 2,3% aller Unternehmen – erwirtschaften 14,1% des Gesamtumsatzes
  • die 3.382.895 der Klein- und Kleinstunternehmen = – 97,1% aller Unternehmen – erwirtschaften 10,7% des Gesamtumsatzes

Fazit 2: Unternehmen als Arbeitgeber

  • Mehr als zwei Drittel = 21,15 Millionen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeitet in einem (der 100.796) großen bzw. mittleren Unternehmen.
  • Ein knappes Drittel = 9,7 Millionen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeitet in einem der Klein- oder Kleinstunternehmen

Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen die rund 1,9 Millionen Beamt*innen, sowie 3,8 Mio Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten und die ausschließlich geringfügig Beschäftigten („Minijobber“).

Selbstständige

Wesentliche Kriterien für Selbstständigkeit sind

  • freie Gestaltung der Tätigkeit
  • freie Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes
  • nicht abhängig von Weisungen des Auftraggebers

Eine klare Abgrenzung zwischen Selbstständigen bzw. Unternehme(r)n ist nicht möglich, da die Daten aus unterschiedlichen Statistiken stammen. Die (Personen-)Statistik des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn zählt für 2017 3,776 Millionen Selbstständigen (ohne Landwirte). 1,665 Millionen von ihnen sind Solo-Selbstständige ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter.
Die Unternehmensstatistik des Statischen Bundesamtes weist für 2018 3,050 Millionen Kleinstunternehmen aus, die zwischen 0 und 9 Mitarbeiter beschäftigen und insgesamt knapp 4 Millionen Arbeitsplätze stellen.

Freiberufler unter den Selbstständigen

Mehr als ein Drittel der Selbstständigen (1.431.800) gehört zu den Freiberuflern. Das sind Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung bzw. besonderen Qualifikationen zu einem der (gesetzlich festgelegten) ‚freien Berufe‘ gehören:

  • Ärzte aller Fachrichtungen
  • Heilpraktiker
  • Krankengymnasten
  • Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte
  • Ingenieure und Architekten
  • Journalisten und Bildberichterstatter
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • sowie ein anderer selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf

Sonstige Selbstständige

Zur Bandbreite der sonstigen zählt jeder, der nicht Angehöriger eines der freien Berufe ist. Er kann Gemüsehändler sein, freier Unternehmens- oder IT-Berater, eine Änderungsschneiderei betreiben oder als Astrologe Horoskope erstellen.

Einkommen der Selbstständigen

Die Monatseinkommen der meisten Selbstständigen (einschließlich der Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater!) sind überschaubar:


Monatseinkommen 2017 Zahl der Selbstständigen in Tsd in%
bis 2.000 Euro 1.752 46,4%
bis 4.5000 Euro 1.398 37,0%
über4.5000 Euro 626 16,6%

Fazit 3: Einkommenssituation von Selbstständigen

  • knapp die Hälfte – = 1,752 Millionen Selbstständige – verdienen nicht mehr als 2.000 Euro im Monat
  • mehr als ein weiteres Drittel = 1.398 Millionen Selbstständige – kommen auf nicht mehr als 4.500 Euro im Monat
  • jeder 6. = 626.000 Selbständige – verdient mehr als 4.500 Euro im Monat

Soziale Absicherung und Besteuerung von Erwerbstätigen

Soziale Absicherung

Zur sozialen Absicherung gehören die Beiträge zur

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Versicherung gegen Berufsunfähigkeit und für Altersversorgung („Rente“)
  • Unfallversicherung – zahlt der Arbeitgeber allein

… bei Sozialversicherungsbeschäftigten

Die Beiträge für die (gesetzliche) Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung belaufen sich auf etwas über 40% des Bruttolohns. Die Hälfte davon wird vom Brutto abgezogen, also vom Arbeitnehmer getragen. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber.

… bei Selbstständigen

Selbstständige tragen die volle Last ihrer Sozialversicherungen selbst. Das sind z.B. – je nach Alter und Geschlecht – zwischen 500 und 1.000 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung mit hohem Selbstbehalt. Das bedeutet, dass z.B. pro Jahr 2.000 Euro der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, andere Arztbesuche und verschriebene Arzneimittel zusätzlich zu den Versicherungsprämien vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Eine Versicherung für „Arbeitslosigkeit“ wird auf dem Markt nicht mehr angeboten. Versicherbar ist allenfalls das Risiko der Berufsunfähigkeit. Auch die Altersvorsorge muss vollständig selbst aufgebracht werden.

Besteuerung

Arbeitnehmer und Selbstständige unterliegen mit ihren steuerbaren Einkünften der Einkommenssteuer. Bei Arbeitnehmern wird sie als Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und ist von diesem quasi als monatliche Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen. Der vorab gezahlte Betrag wird am Jahresende in der Jahreseinkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Einkommenssteuer der Selbstständigen

Selbstständige unterliegen ebenfalls der Einkommenssteuer. Deren Höhe bemisst sich nach der jährlich abzugebenden Einkommenssteuererklärung. Grundlage dafür ist die Buchhaltung des Selbstständigen in Form einer Bilanz und betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) bzw. – meist bei Selbstständigen – in Form einer Einnahme-/ Überschussrechnung.

Das Bundesfinanzministerium sieht die „Freizügigkeit“ bei der Buchführung von Selbstständigen seit Jahren mit großem Misstrauen. Es hat daher seit 2014 die „GOBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ aufgestellt, die hohe Anforderungen an die Ausstattung (z.B. Dokumentenmanagementsystem), das Buchführungsverfahren und dessen Dokumentation stellen.
Ähnlich kritisch sah das Bundesfinanzministerium auch die Kassenführung in Geschäften mit Bargeldzahlung, insbesondere im Einzelhandel und der Gastronomie. Es verpflichtete daher die Betroffenen zur Anschaffung von manipulationssicheren Kassensystemen, die der „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“ genügen. Mein kleiner Lebensmittel-Einzelhändler („Nahkauf“) mit zwei solchen Systemen und integriertem Warenwirtschaftssystem („Edeka“) hat dafür im vergangenen Jahr mehr als 20.000 Euro aufzuwenden gehabt.

Diese KassenSichV = Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums zur Präzisierung der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen als Erweiterung der GOBD sollen den Finanzämtern verbesserte Möglichkeiten der Kontrolle der Buchführung von Selbstständigen (und Unternehmen) bieten. Ungleichheit, die ja dieser Tage oft zitiert wird, ist auch davon gekennzeichnet, dass das Misstrauen der Finanzbehörden, das man Selbstständigen entgegenbringt, um ein Vielfaches höher ist als das gegenüber Steuerhinterziehern, Korruption in der öffentlichen Beschaffung und Cum-Ex-Spekulanten
Im Steuerbescheid, den das Finanzamt nach Prüfung der Jahressteuererklärung erlässt, werden für das abgelaufene Jahr die zu zahlende Einkommenssteuer. sowie der 5,5%ige Solidaritätszuschlag darauf berechnet; davon werden geleistete Steuervorauszahlungen für diesen Zeitraum abgezogen. Der Restbetrag ist vier Wochen nach Steuerbescheid zur Zahlung fällig, sofern sich nicht ein Rückzahlungsbetrag für den Steuerpflichtigen ergibt. Ferner werden im Jahressteuerbescheid die Vorauszahlungen für das laufende Jahr neu festgesetzt. Sie bemessen sich immer auf der Grundlage des Bescheids-Jahres. Sofern die Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich niedriger sind als im Bescheidsjahr sollte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Das gilt übrigens auch bei einer wesentlichen Erhöhung der Einkünfte gegenüber dem Bescheidsjahr und sollte zeitnah mit dem Steuerberater besprochen werden!

„Was man hat, das hat man“ (aus der Sicht von Olaf Scholz)

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt sein, dass am 10.3.2020 die Quartal-Vorauszahlungen für Einkommenssteuer, Körperschaftssteuern (=Einkommenssteuer der juristischen Firmen-Personen) und Solidaritätszuschläge dazu fällig waren. Spätestens am Freitag, dem 13.3. mussten diese Beträge bezahlt sein, wollte der Steuerpflichtige nicht in Zahlungsrückstand geraten. Ich mag daher nicht an Zufall glauben, dass Bundesfinanzminister Scholz abwartete bis zum Abend am Freitag, dem 13.3., um den Corona-Schutzschild der Bundesregierung anzukündigen, in dessen Kleingedrucktem es auch um die Möglichkeit der Steuerstundung und Anpassung von Steuervorauszahlungen geht.

Gewerbesteuer der sonstigen Selbstständigen

Selbstständige, die keine Freiberufler sind, erhalten zusätzlich einen Gewerbesteuermessbescheid, der die Grundlage bildet für Gewerbesteuernachzahlungen für das abgelaufene Jahr und die neu festzusetzenden Gewerbesteuervorauszahlungen für das laufende Jahr

Umsatzsteuern – für Selbstständige, die nicht Angehörige der medizinischen Heilberufe sind

Selbstständige mit Ausnahme der Ärzte und sonstigen medizinischen freien Berufe stellen ihre Rechnungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die so vom Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer ist ein Einbehalt, der nach Anrechnung von Vorsteuerbeträgen aus erhaltenen Rechnungen im folgenden Abrechnungszeitraum (Monat / Vierteljahr) an das Finanzamt abzuführen ist und zwar ohne Wenn und Aber: Da es sich um eine lediglich einbehaltene Steuer (des Kunden) handelt, „gehört“ sie nicht dem Selbstständigen/Unternehmer, der die Umsatzsteuer abzuführen hat. Sie muss bei einer Liquiditätsberechnung rausgerechnet und fristgerehct an das Finanzamt bezahlt werden!

Sofern ein Unternehmen als juristische Person (GmbH, AG) auf Seiten des Selbstständigen / Unternehmers eingebunden ist, ist für dieses Unternehmen zusätzlich Körperschaftssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag), sowie Gewerbesteuer zu erklären und zu bezahlen.

Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge

Für Arbeitnehmer haben Selbstständige / Unternehmen von der monatlichen Gehaltsauszahlung die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteile für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abzuführen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Kurzarbeit bzw. Arbeitslosigkeit

Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können bei verschlechterter Auslastung die Arbeitszeit und damit die Zahlung an den Arbeitnehmer entsprechend kürzen: im Falle der (vorübergehenden) Schließung des Betriebes Kurzarbeit, wie aktuell aufgrund staatlicher Anordnung im Rahmen der „Coronakrise“ entfällt die Lohnzahlung für den Arbeitgeber komplett. Er muss dazu einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und diese den Antrag genehmigen. Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Es wird für maximal 12 Monate gezahlt.

Folge für Arbeitnehmer

Die Folge ist, dass 60% des Nettolohnes bzw. 67% (mit Kind) dann von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Lohnsteuer ist darauf nicht abzuführen. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld bei der Jahreslohnsteuererklärung wie die Gehaltszahlung berücksichtigt, sodass sich im Folgejahr eine Nachzahlung ergeben kann.

Folge für den Arbeitgeber

Für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und Zahlung der AG- und AN-Anteile zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten. Er erhält – für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 die vollen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Wann das erfolgt, ist derzeit offen.

Arbeitslosigkeit

Im Falle des Verlusts des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer, die die Anwartschaft erfüllen, [Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer] 60% bzw. 67% (mit Kind) eines aus den Einkünften der letzten zwölf Monate Netto-Entgelts von der Bundesagentur für Arbeit. Die Dauer der Zahlung beläuft sich bei Arbeitnehmern unter 50 auf 6 Monate bei mindestens 12-monatiger Versicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor bzw. auf bzw. maximal zwölf Monate bei 24 Monaten. Die Bezugsdauer kann sich bei älteren Arbeitnehmern je nach Dauer der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung noch erhöhen.

Risiko der „Überforderung der Sozialversicherungs­systeme“?!

Man sollte, denke ich, besser differenzieren: Was sind die gesundheitlichen Folgen einer Epidemie mit dem Sars-CoV2-Virus? – eine Frage, die NICHT Gegenstand dieses Artikels ist. Und was sind die absehbaren Folgen des abrupt seit dem 16.3.2020 politisch verordneten „Lockdowns“ für Arbeitnehmer, Unternehmen, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige und „den Staat“? Einer zwangsverordneten Schließung von Handel, Wirtschaft, Schule und Studium, Kunst-, Kultur- und Sozialleben, von der heute keiner sagen will und kann, wie lange sie anhalten wird.

Folgen für Arbeitnehmer

Die meisten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, werden sich schwertun, mit 60% bzw. 67% des bisherigen Nettolohns mehr als ein paar Wochen über die Runden zu kommen. Das gilt insbesondere, sofern im Haushalt nur (noch) ein Verdiener Bezüge erhält, z.B. weil der andere Teil Minijobber und den Job verloren hat. Einziger Lichtblick ist, DASS sie überhaupt noch regelmäßige Einkünfte erhalten.
Viele Haushalte, die sich aufgrund der so attraktiv niedrigen Zinsen der vergangenen Jahre auf Bau(finanzierungs)vorhaben eingelassen haben, werden in Schwierigkeiten kommen. Denn der im so genannten „Corona-Schutzschild“ der Bundesregierung ausgehandelte Zahlungsaufschub verschiebt lediglich das Zahlungsziel in eine Zukunft, deren Einkommenssituation ungewiss ist. Nicht aber die Zahlungspflicht an sich.

Folgen für alle Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber können auf Antrag Personalkosten auf „den Staat“ abwälzen, für die Mitarbeiter, die von Kurzarbeit betroffen sind. Damit werden die Lohnkosten und Sozialversicherungsabgaben für die Kurzarbeiter für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Für selbstständige und kleine Unternehmen kann dies zu einem Liquiditätsengpass führen. Denn sowohl das reduzierte Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer als auch die AN- und AG-Anteil zur Sozialversicherung müssen zunächst (pünktlich) vom Arbeitgeber bezahlt werden und werden anschließend (keiner weiß genau wann) von der BA erstattet.

Der „Corona-Schutzschild“ der Bundesregierung

Corona-Schutzschild der Begriff, den das Bundesfinanzministerium verwendet, ist sprachlich und sachlich unpassend: Weder schützt dieses Maßnahmen-Paket vor dem Coronavirus Sars-CoV2. Die Maßnahmen sollen vielmehr vor den Folgen von Entscheidungen schützen, die aus der gleichen Quelle stammen, wie der Schutzschild, nämlich aus der Bundesregierung. Und die wird nicht müde zu betonen, dass es ihr vor allem darum geht, eine „Überforderung der Gesundheitssysteme“ zu vermeiden, indem durch rigiden Lockdown und Kontaktverbote die Infektionskurve abgeflacht werden soll.
Nicht – rechtzeitig – geprüft wurde vor Erlass dieser Maßnahmen allerdings, ob es nicht frühere und andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen gegeben hätte oder noch gäbe.
Pakete zur Abwendung des epidemiologischen Worst-Case-Szenarios wäre meiner Ansicht nach die ehrlichere Bezeichnung.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds für große Unternehmen

Große Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern beschäftigen knapp fast die Hälfte, nämlich 15 Millionen aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigte. Eine längerfristige Kurzarbeitswelle dieser Unternehmen ggf. gefolgt von einer Arbeitslosenwelle würde zu einer weiteren „Überforderung“ führen. Die dieses Mal, nach den Gesundheitssystemen, die Sozialsysteme beträfe.

Die Bundesregierung hat daher am 24.3.2020 einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Eilverfahren durch den Bundestag gebracht, der als Sondervermögen des Bundes mit bis zu 700 Milliarden Euro ausgestattet ist. Er unterliegt damit meiner Ansicht nach nicht der parlamentarischen Kontrolle.

Über die Anträge von Unternehmen entscheidet das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium, insbesondere anhand dieser Kriterien:

  • der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands
  • der Dringlichkeit
  • der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb

Kreditprogramme über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die staatliche Förderbank – Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet, um Banken gegen Ausfall von neuen, aus den „KfW-Corona-Hilfe-Paketen“ vergebenen Krediten abzusichern. Das gilt theoretisch für Selbstständige und Unternehmen jeder Größe, ist allerdings praktisch, vor allem für Selbstständige, Kleinst- und Kleinunternehmen keine geeignete Hilfe.

  1. Denn es muss jeder Kredit über die Hausbank beantragt werden, die – je nach Kreditprogramm – zwischen 10% und 20% des Kreditbetrages als Haftung übernehmen muss. Das bedeutet, salopp gesagt: Wenn der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann, bleiben 10% bzw. 20% bei der Hausbank hängen. Viele Hausbanken winken bei diesem Ansinnen gleich ab: Denn welcher Bankvorstand nimmt sich – in diesen Zeiten! – gerne solche Risiken in die Bilanz, wo auch eine Volksbank, Sparkasse oder die lokale Commerzbankfiliale nicht sagen kann, wie die wirtschaftliche Situation in einem Jahr aussieht. Das bedeutet also: Es gibt für kleine und mittlere Unternehmen keine Kredite, weil die Banken das Restrisiko nicht übernehmen wollen. Die Bundesregierung wiederum weigert sich – trotz vielfacher Hinweise auf diesen systemischen Konstruktionsfehler – einem Haftungsrisiko der KfW von 100% zuzustimmen. Somit stehen also hübsch aussehende Programme auf der Webseite von Finanzministerium und KfW, bleiben aber für Unternehmen mit Bedarf unerreichbar.
  2. Wer einmal ein solches Kreditantragsprojekt über die Hausbank bei der KfW begonnen UND durchgebracht hat – ich weiß, wovon ich rede! – weiß, dass man dafür viel Zeit, Geduld, einen langen Atem und KEINE sich anbahnende Liquiditätskrise braucht. Denn die Sachbearbeiter bei den Banken und erst Recht die bei der KfW sind ihr Arbeitstempo gewöhnt – und dazu verpflichtet, in erster Linie auf die Interessen IHRES Instituts zu achten. Demzufolge muss der Antragsteller viele Fragen beantworten, Ausarbeitungen vorlegen, nach arbeiten und – wie gesagt – SEHR VIEL GEDULD HABEN.
  3. Zu beachten ist ferner das Kleingedruckte: Da steht nämlich, dass eine finanzielle Schieflage des antragstellenden Unternehmens am Stichtag = 31.12.2019 nicht vorgelegen haben darf. Kein Unternehmen hat Ende März schon den Jahresabschluss für 2019 vorliegen. Für die Beurteilung einer „finanziellen Schieflage“ ist nicht nur die Liquidität relevant, die ja anhand der Bank- und Kassenkonten, noch ganz gut beurteilt werden kann. Relevant ist aber auch der Überschuldungsstatus: In den müssten auch am Stichtag begebene Sicherheiten eingerechnet werden, z.B. solche aus Mantelzessionen, oder Eigentumsvorbehalte am zum Stichtag inventarisierten Lagerbestand u.ä. Es ist also damit zu rechnen, dass dieses Kriterium Teil der Kreditprüfung ist und entsprechend dauern kann. Vorsicht ist ferner angeraten für den haftenden Geschäftsführer bzw. mit-haftenden Gesellschafter, auf den Haftungsrisiken zukommen können, wenn es – nach zwei oder vier Jahren – doch noch zum Kreditausfall kommt. Jedem Verantwortlichen ist daher dringend angeraten, sich durch eine sehr sorgfältige Dokumentation gegenüber diesem Risiko abzusichern.

„Corona-Soforthilfe“ für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Über 3 Millionen Kleinstunternehmen beschäftigen knapp 4 Millionen sozialversiche­rungspflichtig Beschäftigte. Schauen Sie ins nächst gelegene Gewerbegebiet , auf den Wochenmarkt oder in die nächste Fußgängerzogen, um eine Vorstellung von diesen Unternehmen zu bekommen:
Die kleine Boutique, die für die eingekaufte Frühjahrskollektion bereits Mahnungen auf dem Tisch hat, die Ware aber nicht verkaufen kann. Der Süßwarenladen, der die vor Ostern unverkäuflichen Hasen und Eier noch nicht mal an den Kindergarten verschenken kann. Der Baumarkt, der nach der großflächigen Schließung der Geschäfte in der vergangene Woche die Frühjahrsblüher auf den Kompost geworfen hat. Aushilfskräfte wurden entlassen, angestellte Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. Das Kurzarbeitergeld muss nächste Woche (Monatsende) vom Unternehmen vorgestreckt werden, die Sozialabgaben kurze Zeit später. Wann das zuständige Jobcenter die Beträge erstattet, ist ungewiss. Ob die Bank einer Überziehung des Kontokorrentrahmens überhaupt noch zustimmt, damit diese Zahlungen geleistet werden können, ist noch viel ungewisser.

Einmal-Zuschüsse für drei Monate – ohne Einkommen ein Tropfen auf den heißen Stein

Die so genannte „Corona-Soforthilfe“ der Bundesregierung wird in dieser Situation keine Hilfe sein. Am 24.3. lag dem Bundestag nicht mehr vor als eine einseitige „Unterrichtung durch die Bundesregierung“ über „Eckpunkte“ dieses Programms. Die maximal 50 Milliarden Euro, dieses Programms klingen eindrucksvoll. Sie sind jedoch nicht mehr als ein viel zu spät kommender Tropfen auf den heißen Stein und werden die Masseninsolvenz von Kleinstunternehmen und Selbstständigen nicht verhindern.

Es sollen da Unternehmen „bei bis zu 5 Vollzeitäquivalenten“ einmalig für drei Monate einen Zuschuss von 9.000 Euro erhalten. Unklar ist, wieviel dann der Solo-Selbstständige erhält. Vielleicht nur ein Fünftel davon?! Unternehmen von „bis zu“ 10 Vollzeit-Beschäftigten sollen eine Einmalzahlung für drei Monate von 15.000 Euro erhalten.

Die Kostenrechnung von Selbstständigen und Kleinunternehmen

Hat sich eigentlich schon einmal einer der Fachleute aus dem Wirtschafts- bzw. Finanzministerium die Kostenrechnung eines Betriebes mit 1, 5 oder 10 Beschäftigten angesehen?!

  • Raumkosten für Büro, Lager- und Ladenmieten von – günstigst – 1.500 bis üblich an die 5.000 Euro pro Monat
  • Leasingraten für IT-, Büroausstattung und Fahrzeug(e) – 500 bis 2.000 Euro pro Monat
  • Versicherungsprämien, auch für Fahrzeug(e) und Beiträge (auch die IHK will jetzt ihr Geld), ferner lfd. Betriebskosten für Fahrzeuge, Telekommunikation, Webservices – einige Hundert Euro bis über tausend Euro, aber auch das „läppert“ sich
  • UND NICHT ZULETZT die Zins- und Tilgungsrate für den letzten, aufgenommene Bankkredit

Vom Ausdruck des Hilfsprogramms wird niemand satt

Vom Unternehmer“lohn“, also dem was der Eigentümer und seine Familie selbst zum Überleben benötigen, ist noch gar keine Rede. Das kommt in der Rechnung der Bundesregierung auch gar nicht vor, weil diese Almosen-Zuschüsse ohnehin nur dann gewährt werden, wenn zuvor alle sonstigen Geldquellen des Eigentümers ausgeschöpft sind. Was dazu führt, dass nun zigtausende von Unternehmern ihre Ersparnisse angreifen müssen, die eigentlich für die Altersversorgung gedacht waren.

An dieser Rechnung wird sich auch nichts Grundlegendes dadurch ändern, dass die Bundesländer eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben und damit – siehe Bayern – sehr viel schneller sind bei den Auszahlungen als der Bund.

Rund 7 Millionen Menschen wurde wirtschaftlich die Luft abgedreht

Doch das Grundproblem bleibt in allen Fällen erhalten: Über 3-4 Millionen Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständigen und – daran hängend – rund 4 Millionen Arbeitnehmern wurde von einem Tag auf den anderen wirtschaftlich die Luft abgedreht. Der Einzelhandel sitzt teilweise auf unverkäuflicher Ware und kann Tag für Tag zusehen, wie immer mehr Kunden sich langfristig an das Einkaufen im Internet gewöhnen. Ein alter Herr mit dem ich mich darüber unterhielt und der das Kriegsende 1945 miterlebt hatte, sagte achselzuckend: „Nach dem Krieg gab’s keinen Einzelhandel mehr.“
Friseurgeschäfte, Krankengymnasten, Heilpraktiker, Yoga- und Pilatesstudios, Ballett- und Musikschulen würden ja gerne, aber dürfen keine Kunden bedienen. Sie knabbern ihre Ersparnisse an und schlafen jede Nacht schlechter.
Hunderttausende von „selbstständigen“ Dozenten, z.B. in den Volkshochschulen oder Bildungseinrichtungen der Bundesagentur für Arbeit, des BAMF oder der Gewerkschaften, sind ohne Aufträge. Vielfach wurden noch nicht einmal schon erbrachte Lehrstunden bezahlt mit der zynischen Begründung, dass der Auftrag für den gesamten Monat nicht erbracht worden sei.

Ganz zu schweigen von den freien Journalisten, Übersetzern und Kunstschaffenden, für die die Löcher des aufgespannten Netzes zu groß sind, als dass sie drin hängenbleiben würden.

Schein-Selbstständigkeiten jetzt erst Recht negativ

Besonders zynisch ist, dass viele der so genannten Solo-Selbstständigen eigentlich nie selbstständig waren im strengen Sinne. Wer als Lehrer an privaten Gymnasien oder Dozent an der Volkshochschule seine Klassen hält und Kurse gibt, ist weder frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit, sondern vielmehr an Lehrpläne gebunden, auch nicht frei in der Gestaltung von Arbeitszeit (Stundenpläne!) und Arbeitsort und selbstredend abhängig von den Weisungen der Schulleitung.

Noch ungeklärt ist – aber ich hätte da so eine böse Vorahnung – was eigentlich mit Beginn der offiziellen Sommerferien mit jungen Lehrkräften an staatlichen Schulen, z.B. in Bayern und Baden-Württemberg geschieht: Denn in den letzten Jahren wurde zigtausende von Referendaren befristet für ein Dreivierteljahr Schulzeit eingestellt, über die Sommer-Ferien-Monate nicht bezahlt und ab neuem Schuljahr wieder eingestellt, wenn sie denn Glück hatten.
Diese Prekarisierung des Arbeitsmarktes durch Scheinselbstständigkeiten fällt jetzt denen auf die Füße, die ohnehin schon seit Jahren unter schlechter Bezahlung UND der Notwendigkeit zur eigenständigen Bezahlung der Sozialversicherung UND einem rigiden Spardiktat leiden, um wenigstens zwei drei Monatseinkünfte auf die hohe Kante zu legen.

Fazit: Das Ergebnis dieser angeblich „alternativlosen“ politischen Entscheidungen

Ist Ihnen schon mal aufgefallen, dass wir nun zum dritten Mal vor eine Situation gestellt werden, die angeblich alternativlos ist. So war es nach dem Reaktorunglück in Fukushima und dem Doppelschwenk mit der Energiewende. So war es mit der Öffnung der Grenzen im Herbst 2015. Und so ist es jetzt wieder, diesmal mit der Begründung, eine Überforderung des Gesundheitssystems müsste verhindert werden.

Ich meine, dass es ehrlich wäre zuzugeben, dass dieses Gesundheitssystem, seit Jahren kaputtgespart und privatisiert, einfach nicht mehr die Puffer und Ressourcen hat, um mit einer anlaufenden Epidemie fertig zu werden.

Doch wie wird das Ganze ausgehen? Das weiß heute niemand. Ich halte die folgenden Entwicklungen für plausibel und absehbar:

  • Relativ glimpflich davonkommen werden große Unternehmen und einige mittelgrosse, die sich dank großzügiger Staatshilfen modernisieren (Investitionen!) und in der Zwischenzeit über Wasser halten können. Sie werden „gestärkt aus der Krise hervorgehen“. Damit werden auch die starke Exportzentrierung der deutschen Wirtschaft und der erhebliche Leistungsbilanzüberschuss gegenüber anderen Ländern weiter zementiert.
  • Die Sozialsysteme werden dennoch stark belastet werden, denn welches Unternehmen würde nicht Lohnkosten für Kurzarbeit auf den Staat abwälzen, wenn es dazu die Möglichkeit gibt. Die Stützungsmaßnahmen der KfW und insbesondere der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dienen daher auch der „Abflachung“ der Inanspruchnahme der Sozialversicherungssysteme.
  • Wirtschaftlich überleben, wenn auch mit erheblichen Einbußen an „Wohlstand“ und „Komfort“ werden die Arbeitnehmer dank Kurzarbeit, Arbeitslosengeld und Grundsicherung.
  • Der Einzelhandel wird vor die Hunde gehen, der Online-Handel, vor allem durch Mega-Shops, wie Amazon, der große Gewinner sein. Darunter leiden zigtausende von Arbeitnehmern und noch mehr scheinselbstständigen Lieferfahren, die für diese Shops und den Online-Handel arbeiten. Während sich die Bundesregierung weiterhin schwer tun wird und daher auf die lange Bank schieben wird, den Online-Handel endlich angemessen zu besteuern.
  • Die Solo-Selbstständigen, viele von ihnen schon seit langem Schein-Selbstständige, aus Bildung und Kultur, werden noch mehr als „vor Corona“ darauf angewiesen sein, jeden Auftrag anzunehmen, damit aber auf nicht mehr kommen als „Leben von der Hand in den Mund“. Der Preis- und Wettbewerbsdruck in diesem Bereich wird sich weiter verschärfen, die Arbeitsbedingungen werden immer schlimmer für die Betroffenen.
  • Die Zahl der Selbstmorde wird dramatisch nach oben gehen, das merkt aber kaum jemand, da darüber nicht berichtet werden darf.
  • Und die Zahl der Menschen, die tatsächlich NUR an Corona – und nicht auch an stark fortgeschrittenem Alter und Vorerkrankungen – sterben: Die werden wir nie erfahren …

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2 Gedanken zu „Die absehbaren Folgen des ‚alternativlosen‘ Lockdowns der Wirtschaft“

  1. Spezielle Teams in einer Bank untersuchen üblicherweise die Auswirkungen makroökonomischer Schocks auf das Risiko von Kreditportfolios.
    Dazu wird analysiert, welchen Einfluss makroökonomische Schocks auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Ausfallkorrelationen haben und wie
    dadurch das Gesamtrisiko eines Kreditportfolios verändert wird. Die Folge ist üblicherweise dass Kreditlinien fällig gestellt werden,
    nach abstrakten Kriterien wie z.B. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten (der falschen) Branche. Gerne werden Krisen auch zur Bereinigung
    von Kreditportfolios genutzt. Pech für die betroffenen Firmen. Ich garantiere Ihnen: die „Würger“ (üblicherweise spezielle Mitarbeiter) sind schon an der Arbeit…

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