Krasses Missverhältnis zwischen Fehlern der Regierung und Anforderungen an Unternehmen

Die Bundesregierung ist freizügig mit Entschuldigungen für Fehler, die in ihren Ressorts begangen werden: Allerdings ganz und gar nicht freizügig, wenn es um Pflichten und Fristen-Einhaltung, zum Beispiel von Unternehmern geht: Hunderttausende von Unternehmen müssen auch für 2019 wieder ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einreichen: Die Frist dafür wurde kleinlich verlängert um zwei Monate bis Ende Februar 2021. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 wurde verlängert um sechs Monate, bis Ende August 2021. Ist es im Justiz- und Finanzministerium schon mal aufgefallen, dass Unternehmen für beide Pflichten die gleichen Unterlagen brauchen, nämlich den Jahresabschluss? Und hat sich schon mal jemand gefragt in diesen Ministerien, wer Jahresabschlüsse für Unternehmen erstellen soll, wenn Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dieser Tage vom Staat als Hilfssachverständige in Anspruch genommen werden, um Corona-Hilfsanträge zu prüfen? | Lesedauer: Ca. 8 Minuten

Umgang mit Fehlern dieser Regierung

Ich will nur EIN Beispiel anführen dafür, wie nonchalant/großzügig diese Bundesregierung mit ihren eigenen Fehlern umgeht (für zahlreiche weitere ist das Internet ja mehr als voll, falls Sie tatsächlich noch Bedarf daran haben sollten …):

Da brachte es im Herbst 2020 der frühere Staatssekretär im Bundesfinanzministerium und heutige Gesundheitsminister fertig, hunderttausende von Handelsbetrieben im guten Glauben zu wiegen (und die ließen das auch zu!), dass es keinen zweiten Lockdown geben würde. Der dann wenige Wochen später als ‚alternativlos‘ verkündet wurde. Was zur Folge hatte, dass Bekleidungsgeschäfte nun auf prall gefüllten Verkaufs- und Lagerräumen sitzen, jedoch – dank Lockdown – hinter geschlossenen Ladentüren.

Die Rede ist jetzt in manchen Medien von einer ‚Entschädigung‘ für die Textilhändler für die Verluste durch nicht absetzbare Saisonware. Diese Verluste – oder sind es entgangene Gewinne? – soll der Steuerzahler tragen. Über eine mögliche Kompensation/Reduzierung des Minus durch wirschaftliche Verwertung der Ware wird nicht weiter nachgedacht.

Sollte ein Unternehmer seine Waren spenden wollen, müsste er Geld in die Hand nehmen: 19% Umsatzsteuer auf den angenommenen Noch-Handelswert der Kleidungsstücke. Was jedermann von dieser Idee abbringt, was einige Ganoven ausnutzen werden und was die Menschen auf den griechischen Inseln und in Flüchtlingslagern auf dem Balkan endgültig zur Überzeugung bringen wird, dass ‚christliche‘ bzw. ‚humanitäre‘ Werte dieses sich so edel gebärdenden Landes nichts sind als Schall und Rauch. Und Sie und mich mit hinunterzieht in die berechtigte Verachtung durch diese Menschen, weil wir uns gefallen lassen, dass diese Regierung in unserem Namen agiert, wie beschrieben.

„Im Großen und Ganzen“ „nichts schief gelaufen“

Von solchen und anderen Fehlern exkulpierte Regierungschefin Merkel sich und ihre Minister vor wenigen Tagen mit der Anmaßung, da sei „im Großen und Ganzen nichts schief gelaufen“ und der Gesundheitsminister hatte schon im Sommer 2020 – unwidersprochen von der Regierungschefin! – erklärt, man werde sich „viel zu verzeihen haben“. Wer hier was wem zu verzeihen haben soll, ließ er vorsichtshalber offen …

Unternehmer / Steuerzahler dürfen jedoch nach wie vor keine Fehler machen

Im Unterschied zu dieser verständnisvollen Haltung gegenüber Fehlern in den eigenen Reihen, zeigen die Bundesministerien und ihre Behörden kein Verständnis und äußerst geringe Flexibilität, wenn es um harte – gesetzliche – Pflichten und Fristen von Unternehmen geht. In einer Zeit, in der diese Pflichten aufgrund der – maßgeblich von der Bundesregierung geschaffenen Umstände – nicht fristgerecht umgesetzt werden können:
Was sich ganz praktisch zeigt am Beispiel der Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse gegenüber dem Bundesanzeiger und den Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das gleiche Jahr 2019. Denn die klaffen weit auseinander und das scheint im Bundesjustizministerium bzw. den Bundesfinanzministerium niemanden zu interessieren:

Die Fristen für Jahresabschlüsse 2019 von Unternehmen

Der Sachverhalt ist einfach und bedarf keines hoch-bezahlten Beraters: Hunderttausende von Unternehmen müssen Jahresabschlüsse aufstellen und zwar – die meisten, so genannten ‚Kleineren‘ – bis zum Jahresende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres: Das wäre also regulär bis zum 31.12.2020 für das Wirtschaftsjahr bis 31.12.2019 gewesen.

Diese Jahresabschlüsse haben zwei wichtige Aufgaben

  • sie müssen offen gelegt werden beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung im Unternehmensregister und,
  • sie sind die Grundlage zur Erstellung der Steuererklärung für dieses Wirtschaftsjahr (hier: 2019) und fristgerecht mit diesen Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Hindernisse für die fristgerechte Erstellung der Jahresabschlüsse

Ohne Steuerberater / Wirtschaftsprüfer wird kaum ein Jahresabschluss fertig

Für die Erstellung dieser Jahresabschlüsse nimmt die große Mehrheit dieser Unternehmen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer in Anspruch. Ein erheblicher Teil der Firmen wickelt auch die Buchhaltung unterjährig bereits über den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ab.

Und selbst die meisten kleinen Unternehmen, die Kompetenz und Werkzeuge haben, um ihre Firmenbuchhaltung im eigenen Haus zu erledigen, werden über einen Steuerberater und dessen DATEV arbeiten: Denn die inzwischen vorgeschriebene, elektronische Abgabe der Steuererklärungen und ihrer diversen Anlagen erfordert Übung und weit mehr als nur buchhalterisches/bilanzielles Fachwissen, die der Kleinunternehmer nicht haben kann, der solche Aufgaben nur einmal pro Jahr erledigt.

Der Jahresabschluss ist die Voraussetzungen für die Offenlegung beim Bundesanzeiger und die Abgabe der Steuererklärungen

Daraus folgt, dass das Unternehmen auf die Mitwirkung/Zuarbeit von Steuerberater/Wirtschaftsprüfer angewiesen ist, um rechtzeitig den Jahresabschluss zu bekommen, der sowohl notwendig ist:

  • für die pünktliche Einreichung des offenzulegenden Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger
  • als auch für die pünktliche Erstellung des Jahresabschlusses und der damit verbundenen Steuererklärungen und deren Abgabe beim zuständigen Finanzamt

Die Zusatzaufgaben der Steuerberater

Im Zuge der Corona-Krise wurden die Angehörigen der steuer­beratenden/­wirtschaftsprüfenden Berufe von der Bundesregierung mit Zusatzaufgaben bedacht, die diese sich eigentlich gar nicht gewünscht hatten: Nach anfänglich lockerer Handhabung seitens der Regierung wurden sie nämlich seit Spätsommer 2020 zwangsverpflichtet, um die Anträge ihrer Mandaten auf Corona-Hilfen zu prüfen und quasi zu testieren. Denn ohne entsprechende Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers braucht ein Antrag überhaupt nicht mehr eingereicht zu werden.

Prüfung von Corona-Hilfsanträgen, die der Antragsteller zahlt und für deren Richtigkeit der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer haften muss

Dabei hatte das Bundesfinanzministerium vor allem im Auge, dass die Angehörigen der steuerberatenden /wirtschaftsprüfenden Berufe als Vorab-Gutachter solche Anträge prüfen und für die Richtigkeit der dort gemachten Angaben haften sollen.

Die Folge dieses Vorgehens ist, dass sich der Staat einen schlanken Fuß macht und Prüfungsaufgaben, die staatliche Aufgaben wären, an diese Berufsträger auslagert. Aus seiner Sicht eine Win-Win-Situation: Denn davon profitiert gleich zweifach der Staat: Der sich den Aufwand für eigene Mitarbeiter für die Prüfung solcher Anträge spart. Und bei Bedarf auch noch einen gefunden hat, den er gegebenenfalls für falsche Angaben haftbar machen kann.
Woraus folgt, dass sich die Berater, die ja auch nicht auf den Kopf gefallen sind, tunlichst darum bemühen, die Angaben zu überprüfen, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren und daher für solche Anträge erheblich Zeit brauchen – Zeit, die für ihre eigentlichen Aufgaben ab Herbst des Jahres 2020 fehlte: Nämlich Unternehmensbuchhaltungen für das Jahr 2019 abschlussreif zu machen und Jahresabschlüsse und Steuererklärungen fristgerecht zu erstellen.

Die Filterfunktion der Antragstellung via Steuerberater / Wirtschaftsprüfer

Wer in die Röhre schaut bei diesem Szenario sind die Unternehmen, die eigentlich Hilfe suchen und daher einen Antrag stellen wollen/müssen. Doch ein kleines Unternehmen, das nicht wenigstens tausend Euro verfügbar hat, um seinen Berater zu bezahlen, braucht sich erst gar nicht Gedanken zu machen über eine Antragstellung: Denn am Steuerberater/Wirtschaftsprüfer vorbei geht gar nichts! Und sollte das Unternehmen diese tausend Euro nicht mehr haben/aufbringen wollen oder können, so riecht das nach drohender Zahlungsunfähigkeit und jagt jeden Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auf Nimmerwiedersehen hinter die Bäume. …

Dieses Verfahren der Vorauszahlung vor Leistungsbeginn stellt – mit Sicherheit nicht unabsichtlich – einen Filter dar und siebt schon einmal die Antragsteller aus, die sich selbst diese Aufwendungen nicht mehr leisten können.
Natürlich wäre der ein Schuft, der Schlechtes darüber denkt und darin gar eine Absicht der Regierung wittert.

Angehörige und Mitarbeiter der steuerberatenden Berufe sind häufig Mütter

Ich habe vor kurzem mit einer Steuerberaterin gesprochen: Eine gestandene Frau, wie man in Bayern sagt: Berufs- und lebenserfahren. Die bat mich schon kurz nach der Begrüßung, ob wir unser Gespräch nicht verlegen könnten auf eine Dreiviertelstunde später. Sie müsste nämlich jetzt den Onlineunterricht für ihre Tochter begleiten, die sei in der vierten Grundschulklasse. Um dem Kind hinterher helfen zu können bei den auftretenden Fragen.

Eine Dreiviertelstunde später machten wir dann den nächsten Anlauf. Der wurde unterbrochen, weil ihr Sohn in der ersten Grundschulklasse Probleme hatte, sich mit dem Tablett einzuwählen. Das mit der rechtzeitigen Vergabe und Kommunikation von Zugangskennungen an die betroffenen Kinder und Eltern scheint noch verbesserungsfähig zu sein. Im Verlauf des weiteren Gesprächs fiel die Äußerung „der Nervenzusammenbruch sei nicht mehr fern“.

Wie lange sehen wir alle schweigend noch mit an, wie mit den vielen Leistungsträgern in diesem Land umgegangen wird, nur um Fehler von inkompetenten Staatssekretären, Ministern oder KanzlerInnen weiterhin mitzutragen, die vor allem Angst davor haben, dass ihre Inkompetenz endlich beim Namen genannt wird. Und die hat nicht die Überschrift „Überforderung des Gesundheitssystems“ …!

Fristen-Wirrwar: Wenn zwei Ministerien nicht miteinander reden

Bei dem Rest des Gesprächs, der danach noch möglich war, erfuhr ich aktuelle Neuigkeiten aus unseren Bundesministerien:
Tatsächlich hat das Bundesjustizministerium für den ihm unterstellten Bundesanzeiger großzügig die Frist zur Einreichung der Offenlegungsdaten für die Jahresabschüsse 2019 verlängert. Weg vom vollkommen illusorischen 31.12.2020 (für die allermeisten Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) hin zu einem großzügigen 28.02.2021. Wer danach nicht abgegeben hat, riskiert aufgrund der Fristüberschreitung ein Bußgeld von 250 Euro.

Auch das Bundesfinanzministerium hat großzügig an der Fristenschraube gedreht. Im Hinblick auf die besonderen Belastungen von Unternehmen und Steuerberatern durch die Corona-Krise wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2019 verlängert vom 28.02.2021 auf den 31.08.2021.

Das klingt von weit außen betrachtet erst mal gut. Ist aber aus der Nähe und Praxis betrachtet wenig durchdacht. Denn für beides – die Offenlegung beim Bundesanzeiger, wie auch die Erstellung der Steuererklärungen, muss der entsprechende Jahresabschluss fertig sein.

Als Unternehmer müssen Sie jetzt entscheiden: 250 Euro Zwangsabgabe in Kauf nehmen für weniger Streß für Ihren StB oder …

Was praktisch bedeutet: Die Unternehmen, die nicht riskieren wollen, vom Bundesanzeiger nach dem 01.03.2021 zu einem Bußgeld von mindestens 250 € vergattert zu werden, die müssen jetzt eine Entscheidung treffen:

Sie können schon jetzt das Risiko in Kauf nehmen, dass ihr Jahresabschluss am 01.03.2021 nicht offengelegt ist, und dass die Staatskasse daraus 250 Euro Einnahmen generiert.

Das stabilisiert allerdings das Nervenkostüm Ihres geschätzten Steuerberaters­/Wirtschaftsprüfers, dem/der sie aufgrund dieser unfreiwilligen Spende an die Staatskasse bis zum 31.08.2021 sechs Monate Luft verschaffen für die Erstellung des Jahresabschlusses für 2019. Ein guter Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer ist vermutlich diese 250 Euro Spende wert. Schade, dass die Spende dem Staat anheim fällt und nicht dem Kinderhilfswerk für Steuerberater*Innen.

Doch sollten Sie, egal ob Sie Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sind oder Unternehmer, dem Bauchgrummeln ob dieser Erpressung bzw. Unüberlegtheit Ausdruck verleihen wollen: Sie haben in diesem und den folgenden Jahren ja genug Gelegenheiten dazu bei den diversen anstehenden Landtagswahlen und bei der Wahl zum 20. Bundestag im Herbst 2021.

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