Datenschutz-Grundverordnung: Europarechtswidrigkeiten beseitigt

Die Regierungskoalition von Union und SPD hat den von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz [1] nach einer Expertenanhörung [2] um die europarechtswidrigen Bestandteile bereinigt.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz müssen bis Mai 2018 in deutsches Recht übernommen werden, was derzeit über eine Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt. Wie der SPD-Bundestagsabgeordnete Gerold Reichenbach im Gespräch mit CIVES versicherte, wurde die Kritik der Datenschutz-Aufsichtsbehörden berücksichtigt, die den Regierungsentwurf in drei Punkten als europarechtswidrig bezeichnet hatten.

Barbara Thiel, die Vorsitzende der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern hatte die Bundesregierung Mitte März gewarnt, dass sich die Aufsichtsbehörden in ihren Entscheidungen im Konfliktfall nicht am BDSG orientieren könnten. Thiel: „Das Europarecht ist für uns in jedem Fall bindend. Die Aufsichtsbehörden werden sich in ihren Auslegungsprinzipien deshalb an der Datenschutz-Grundverordnung zu orientieren haben.“ [3]

Die ungewöhnliche Warnung war offenbar erfolgreich: Konkret sah der Entwurf vor, die Ansprüche Betroffener auf Auskünfte oder Löschung personenbezogener Daten einschränken zu können, wenn diese nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ zu erfüllen seien. Diese Einschränkung ist nun vom Tisch. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung für Daten, die auf analogen Medien wie etwa Microfiche gespeichert sind.

Ursprünglich plante die Bundesregierung auch die Verarbeitung von besonders sensiblen Daten wie genetischen oder biometrischen Daten trotz eines klaren Verbots in der Grundverordnung zu erlauben. Dies soll laut Reichenbach nicht mehr der Fall sein. Schließlich soll auch der Zweckbindungsgrundsatz nicht mehr aufgeweicht werden, die Rede ist nun von einer „kompatiblen“ Zweckbindung.
Weitere Details werden derzeit noch von den Juristen der Fraktionen überprüft. Das Gesetz soll deshalb erst Ende April im Bundestag verabschiedet werden.

Videoüberwachung durch private Hand

Das umstrittene Videoüberwachungsverbesserungsgesetz hält Reichenbach nicht für europarechtswidrig, da damit den Privaten keine Aufgaben der öffentlichen Hand übertragen würden. Auch enthalte es Abwägungsklauseln, womit kein Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung bestehe. Die einzige Änderung gegenüber dem Status Quo bestehe darin, dass Private auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ihre Videokameras auf den Bürgersteig richten dürfen. Diese müsse aber begründet sein, um Ordnungswidrigkeiten dürfe es dabei nicht gehen, betont Reichenbach. Die Kameras könnten nicht dafür zweckentfremdet werden, um Obdachlose vor der Ladentür zu überwachen und an das Ordnungsamt zu melden. Umgekehrt könnten aber Obdachlose, denen das Münzgeld aus dem Becher geklaut wird, auf die Videoüberwachung als mögliches Beweismittel verweisen.

Reichenbach weist darauf hin, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden in den Anhörungen mitteilten, dass sie in der Vergangenheit die Installation privater Videokameras in Einkaufsmalls nicht beanstandet hatten, wenn diese die Wege zwischen den Läden beobachtet hatten. An der gegenwärtigen Praxis werde sich daher kaum etwas ändern, glaubt Reichenbach.

Bereichsspezifische Regelungen sollen später kommen

Die von der SPD bereits seit Jahrzehnten anvisierte Regelung zum Beschäftigtendatenschutz soll nicht jetzt, aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Gesetz präzisiert werden. Gleiches gilt auch für Scoring: So wird die bisherige Regelung übernommen, die weitere Ausdifferenzierung soll jedoch im Bereich des Verbraucherschutzrechts erfolgen, versicherte Reichenbach. Bezüglich der JI-Richtlinie [5], die ebenfalls mit der Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes umgesetzt werden soll, versichert Reichenbach, dass diese offener als das deutsche Recht geregelt sei. Man habe jedoch versucht, den rechtlichen Status Quo zu bewahren.

Quellen

[1]   Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811325.pdf

[2]   Kritik an geplanter Datenschutz-Novelle, 27.03.2017, heute im Bundestag (hib)
https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxN18wMy8tLzUwMDc2NA==&mod=mod454590

[3]   Datenschutzaufsicht: Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz teilweise europarechtswidrig, 17.03.2017, heise online
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschutzaufsicht-Entwurf-zum-Bundesdatenschutzgesetz-teilweise-europarechtswidrig-3657607.html

[4]   EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz
https://cives.de/eu-richtlinie-fuer-den-datenschutz-bei-polizei-und-justiz-4668

Frühere Artikel zum gleichen Thema

EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz, 16.03.2017, CIVES

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