Nach Wohnungseinbruch zukünftig Funkzellenabfrage über jedermann

Das Bundeskabinett hat heute eine weitere Verschärfung der Strafgesetze beschlossen. Angeblich soll damit die Ermittlung und Aufklärung von Wohnungseinbrüchen verbessert werden. Wie das wirksam funktionieren soll, bleibt jedoch offen. Der eigentliche Zweck dieser Änderung besteht darin, dass nun nach jedem Wohnungseinbruch eine flächendeckende Funkzellenabfrage durchgeführt werden kann – Mobilgeräte-Rasterfahndung, die jedermann betrifft …

Volker Kauder ist endlich am Ziel seiner Wünsche: Seit Jahren trommelt der Fraktionsvorsitzende der Union auf allen Kanälen, um durchzusetzen, dass die Polizei nach Wohnungseinbrüchen eine Funkzellenabfrage durchführen darf. Das bedeutet, dass bei allen TK-Providern abgefragt wird, welche Mobilfunkgeräte im fraglichen Zeitraum des Einbruchs im Umfeld des Tatorts aktiv waren. Das lässt sich feststellen, weil sich ein aktives Mobiltelefon bei der jeweiligen Funkzelle seines Betreibers einbucht, dieser Vorgang vom Betreiber gespeichert und für vier Wochen (für Standortdaten) bzw. 10 Wochen beim Betreiber gespeichert werden muss [1] [A].

In der heutigen Kabinettsrunde wurde dann endlich beschlossen [2], was sich Volker Kauder seit langem gewünscht hatte [3]: Das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung werden entsprechend geändert. Wenn Sie sich mit juristischen Finessen nicht aufhalten möchten, genügt folgende Kurzdarstellung: Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, darf Polizei künftig nach jedem Einbruch in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ bei den TK-Providern abfragen, welche Mobilfunkgeräte im fraglichen Zeitraum und im Umfeld des Tatorts aktiv, also eingebucht waren. Polizei darf diese Daten dann speichern und auswerten. Und die Staatsanwaltschaft, als der eigentliche Herr des Ermittlungsverfahrens, darf verfügen, dass die Daten unter bestimmten, weit ausgelegten Voraussetzungen auch für einen langen Zeitraum in der Zukunft gespeichert bleiben.

Bekannt gewordene Fälle von Funkzellenabfragen

Die Polizei und Staatsanwaltschaften reden nicht gern über diese Rasterfahndung nach Mobilfunkgeräten bzw. deren Nutzern. Dennoch sind, vor allem durch Anfragen von Datenschutzbeauftragten oder in den Landtagen, einige Fälle bekannt geworden:

  • Im Februar 2011 wurden in Dresden drei solche Funkzellenabfragen durchgeführt; dabei ist eine knappe Million Datensätze von Handynutzern angefallen. [4a]
  • In Niedersachsen wurden im Jahr 2016 insgesamt 19.020 Funkzellenabfragen durchgeführt. Rechnet man – ganz niedrig – nur mit eintausend Anschlussnummer pro Funkzellenabfrage, so haben diese Maßnahmen also über 19 Millionen Anschlussnummern betroffen und damit rein rechnerisch jeden Einwohner in Niedersachsen (=7,74 Mio) fast zweieinhalb Mal! [4b]
  • In Nordrhein-Westfalen wurden 2016 7.249 solcher Funkzellenabfragen durchgeführt. [4c]
  • Und in Schleswig-Holstein waren es im vergangenen Jahr 866 [4d].

Was soll eine Funkzellenabfrage bringen?

Eine logisch nachvollziehbare Begründung, inwiefern die Funkzellenabfrage zu mehr Aufklärung bei den Wohnungseinbruchdiebstählen führen soll, findet man leider nicht – weder im Gesetzentwurf der Regierung, noch in der heutigen Pressemitteilung der CDU/CSU [5]. Allenfalls die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2015 (für 2016 liegen diese Daten noch nicht vor) könnte dafür eine Begründung liefern: Sie besagt nämlich, dass bei 167.136 Fällen von Wohnungseinbruchdiebstahl im Jahr 2015 25.376 aufgeklärt werden konnten, das sind 15,2% der Fälle. 17.670 Tatverdächtige konnte die Polizei ermitteln.
Vier von fünf von denen waren „polizeilich bereits in Erscheinung getreten“. Daraus ließe sich die These ableiten, dass Wohnungseinbrecher häufig mehrfach „polizeilich in Erscheinung treten“. Und daraus könnte man folgern, dass die Auswertung aktiver Mobilfunkgeräte zur Tatzeit in Tatortnähe und deren Vergleich mit den Mobilfunkdaten aus Funkzellen anderer Fälle einen Hinweis gibt auf Einbrecher, die an mehreren Tatorten „in Erscheinung treten“. Das ist eine Menge Spekulation und viel „hätte, würde, wenn“. Jedoch immerhin der Versuch einer Erklärung, den uns die Politik hier vorenthält.

Gegenargument

Gegen das Funktionieren dieser Ermittlungsmaßnahme spricht, dass die meisten Einbrecher ein Minimum an Grips zwischen den Ohren haben. Wenn sie der Gefahr ausweichen wollen, durch eine Funkzellenabfrage entdeckt zu werden, brauchen sie also nichts weiter tun, als ihr Telefon zu Hause zu lassen. Oder nicht einzuschalten.

Auswirkungen von Funkzellenabfragen

Die Wirkungen solcher Funkzellenabfrage sind begrenzt: Für den Einbrecher, nur dann, wenn er sich besonders dumm anstellt. Auch nicht für den geschädigten Wohnungsbesitzer, denn direkte Aufklärungserfolge sind eher selten. Daher wird sich auch nicht viel ändern an der derzeit miserablen Aufklärungsquote (siehe dazu [7]).

Beträchtlich werden allerdings die Auswirkungen für die vielen hunderttausend Mobilfunknutzer, die unfreiwillig in diese Funkzellenabfragen geraten. Denn deren Daten werden bei der Polizei gespeichert, da man sie mit den Daten aus anderen Einbrüchen / Funkzellenabfragen abgleichen will. Die Staatsanwaltschaft, als Herrin des Ermittlungsverfahrens, darf verfügen, dass die Daten gespeichert bleiben und nicht gelöscht werden, wenn sie „zur Strafverfolgung oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr erforderlich sind“. So steht das in §101, Abs. 8 StPO [8]. Und das kann – bei der Fülle von Wohnungseinbrüchen in einem Bundesland – beliebig lange dauern …

Notwendige Kennzeichnungen und Benachrichtigungen der Betroffenen

Wenn es ganz streng nach dem Gesetz ginge, so müssten Daten, die bei einer Funkzellenabfrage gewonnen werden, im polizeilichen Informationssystem entsprechend gekennzeichnet werden. So steht das jedenfalls in §101, Abs. 3 StPO [8]. Unter anderem deswegen, weil die Staatsanwaltschaft „eigentlich“ verpflichtet ist, die Betroffenen zu benachrichtigen. Betroffen sind insbesondere der Mobilfunknutzer selbst und der bzw. die Kommunikationspartner. In §101, Abs. 5 StPO [8] ist allerdings eine Ausweichmöglichkeit vorgesehen. Sie besagt, dass die Benachrichtigung zurückgestellt werden kann, wenn erwartet werden kann, dass die mit der Maßnahmen beabsichtigten Ermittlungsziele durch ein (weiteres verdecktes) Vorgehen in der Zukunft noch erreicht werden. Und welchem Staatsanwalt würde es nicht gelingen, eine solche Begründung zu fertigen und damit die Benachrichtigung zu vermeiden?! Wofür ihm die Polizei sehr dankbar sein wird. Die hat nämlich erhebliche Probleme damit, die notwendigen Kennzeichnungen in ihrem polizeilichen Informationssystem überhaupt vorzunehmen. Weshalb auf solche Kennzeichnungen gerne ganz verzichtet wird. Denn, wie gerade dargestellt: Der Staatsanwalt kann’s so einrichten, dass der Polizei „nichts passiert“! [9]

Höhere Strafandrohung – in Wirklichkeit nur eine gesetzestechnische Maßnahme

Die flächendeckende Funkzellenabfrage in Umfeld von mehreren hundert Wohnungseinbrüchen pro Tag, ist allerdings nicht das Einzige, was den Großkoalitionären zum Wohnungseinbruch eingefallen ist: Ihre Gesetzesänderung [2] sieht ferner vor, dass die Mindeststrafe für Einbrüche in Privatwohnungen jetzt mindestens ein Jahr beträgt. Diese Strafverschärfung wird in der heutigen Ausgabe der Bild-Zeitung bejubelt mit der Schlagzeile „Endlich schlägt der Staat zurück“. Weitere dicke Lettern verkünden „Viel mehr Urteile!“ [10].

Schlagzeile der Bild-Zeitung am 10.05.2017

Dabei handelt es sich allerdings eher um Wunschdenken: Denn wie schon die Nürnberger Kaufleute im Mittelalter feststellen mussten – bei ihnen ging es um den Ritter Eppelein von Gailingen – kann man einen Ritter erst dann hängen, wenn man ihn hat. Auch einen Wohnungseinbrecher kann man erst verurteilen, wenn man ihn geschnappt hat.

Die Aufklärungsquote, das ist der Anteil der aufgeklärten zu den der Polizei bekannt gewordenen Fällen, die die Polizei vorweisen kann, ist jedoch seit Jahren beschämend gering: Sie betrug knapp 17% im vergangenen Jahr; „viel zu wenig“, wie die CDU/CSU-Fraktion in ihrer heutigen Pressemitteilung [5] einräumen muss. Denn im Umkehrschluss heißt dies, dass 83 von 100 der Polizei bekannt gewordenen Wohnungseinbruchsdiebstählen nicht aufgeklärt werden. In 83% dieser Fälle bringt es also auch nichts, wenn man die Strafen verschärft, weil er noch nicht einmal bekannt ist, wer als Täter infrage kommt.

Noch schlimmer sieht es aus mit der Verurteiltenstatistik: Im Jahr 2015 wurden 167.136 Wohnungseinbrüche von der Polizei erfasst. 15,2% oder 25.405 dieser Fälle weist die Statistik als aufgeklärt aus [6]. Und im gleichen Jahr gab es ganze 3.398 rechtskräftige Verurteilungen wegen Wohnungseinbruchdiebstahl [11]. Polizeifachleute, angefangen bei Kriminologen und endend selbst bei Scharfmachern wie Rainer Wendt von der DPolG, räumen ein, dass die Androhung von härteren Strafen allein keine abschreckende Wirkung auf Täter hat.

Strafverschärfung – ein rein gesetzestechnischer „Trick“ um flächendeckende Funkzellenabfrage durchzusetzen

Das weiß auch die Unionsfraktion. Der Ruf nach einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und die Streichung des „minder schweren“ Wohnungseinbruchs ist vielmehr gesetzestechnisch begründet: Um eine Funkzellenabfrage nach §100g Abs. 3 StPO [12] durchführen zu können, d.h. Verkehrsdaten und Standortdaten auch rückwirkend (retrograd) erheben zu können, muss eine Straftat als Anlass vorliegen, die in einem Katalog der „besonders schweren Straftaten“ (in §100g, Abs. 2) enthalten ist. Das traf bisher für den Wohnungseinbruchdiebstahl nicht zu.

Also wurde

  1. die Mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr angehoben,
  2. der minder schwere Fall (erst 2011 ins Gesetz aufgenommen) jetzt wieder gestrichen. Wohnungseinbruch war damit entsprechend aufgewertet und …
  3. wurde in den Katalog der besonders schweren Straftaten in §101g, Abs. 2 [8] aufgenommen.

Und damit war – gesetzestechnisch – das Notwendige getan, um in Kürze schon bei jedem Wohnungseinbruch relativ problemlos eine Funkzellenabfrage durchführen zu können, die tausende von Betroffenen erfasst. Honi soit, qui mal y pense – „Ein Schuft, wer Schlechtes dabei denkt …“

Meine Meinung

Der Einsatz der schwarzen Sheriffs von der Union dient also mitnichten dem armen Einbruchopfer. Sondern setzt lediglich die – billig zu habende – Serie von härteren Strafen, schärferen Gesetzen und mehr Überwachung fort (dazu mehr in [D]), mit denen CDU und CSU in Wahlkampfzeiten ihr Profil als Hardliner und Kämpfer für Innere Sicherheit zu schärfen suchen. Die SPD, wie immer in dieser Legislatur macht mit, schließlich will man auch nach dem Wahltag noch mit dem Koalitionspartner zusammenarbeiten. Und das, was wirklich nützen würde, spielt auch weiterhin keine Rolle: Mehr Personal, bessere Ausstattung, leistungsfähige IT und qualifiziertere kriminalistische Ausbildung bei der Polizei. Denn das würde ja echtes Geld kosten …

Quellen

[1]   Telekommunikattionsgesetz, §113b – Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113b.html

[2]   Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl, 10.05.2017, Bundesministerium der Justiz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_244_Wohnungseinbruchsdiebstahl.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[3]   https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22Volker+Kauder%22+Funkzellenabfrage

[4a]   Dresden: Polizei und Staatsanwaltschaft verstoßen gegen Recht und Gesetz, 13.09.2011
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dresden-polizei-und-staatsanwaltschaft-verstossen-gegen-recht-und-gesetz/

[4b]   Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.01.2017, Drucksache 17/7262 auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/7135, Nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Niedersachsen, Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung
http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7262.pdf

[4c]   Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 23 der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/13803, Überwachung und Datenzugriff im Bereich der Telekommunikation, Fortsetzung: Werden Funkzellenabfragen, Stille SMS und IMSI-Catcher zum Standard bei Ermittlungen nordrhein-westfälischer Sicherheitsbehörden? Drucksache 16/14528, 17.03.2017, Landtag Nordrhein-Westfalen
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14528.pdf

[4d]   Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein im Jahr 2016, Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung, Drucksache 18/5172, 21.02.2017
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5100/drucksache-18-5172.pdf

[5]   Strafverschärfungen gegen Wohnungseinbrüche müssen schnell verabschiedet werden, 10.05.2016, Volker Kauder, CDU/CSU
https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/strafverschaerfungen-gegen-wohnungseinbrueche-muessen-schnell

[6]   Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, Bundeskriminalamt
https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2015/pks2015_node.html

[7]   Die Funkzellenabfrage auf dem Weg zum Standardermittlungsinstrument, 11.05.2017, CIVES
https://cives.de/die-funkzellenabfrage-auf-dem-weg-zum-standardermittlungsinstrument-5028

[8]   Strafprozessordnung – §101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html

[9]   Wenn Kontrolle fehlt, werden Gesetze ignoriert, 05.05.2017, POLICE-IT
https://police-it.org/wenn-kontrolle-fehlt-werden-gesetze-ignoriert

[10]   Endlich schlägt der Staat zurück, Bild-Zeitung, 10.05.2017

[11]   Tabelle 2-1 lang in Strafverfolgungsstatistik 2015, Statistisches Bundesamt

[12]   Strafprozessordnung – §100g Erhebung von Verkehrsdaten
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100g.html

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[A]   Beabsichtigte Strafverschärfung bei Wohnungseinbruch kann zu massenhafter Funkzellenabfrage führen, 01.12.2016, CIVES
https://cives.de/beabsichtigte-strafverschaerfung-bei-wohnungseinbruch-ausweitung-funkzellenabfrage-3997

[B]   Papiertiger! Die Beschlüsse der Innenminister zum Wohnungseinbruchdiebstahl, 16.12.2016, CIVES
https://cives.de/papiertiger-die-beschluesse-der-innenminister-zum-wohnungseinbruchsdiebstahl-4044

[C]   Wohnungseinbruchdiebstahl unter die Lupe genommen, 04.05.2017, CIVES
https://cives.de/wohnungseinbruchdiebstahl-unter-die-lupe-genommen-4936

[D]   Mission almost accomplished, 09.05.2017, CIVES
https://cives.de/mission-almost-accomplished-4972

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7 Gedanken zu „Nach Wohnungseinbruch zukünftig Funkzellenabfrage über jedermann“

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  2. Wir werden uns wohl in Deutschland daran gewöhnen müssen, Verhältnisse wie in den USA zu bekommen. Denn bis heute sieht man die USA noch immer als „Vorbild“ Die Kehrseite sind eben schon heute in den USA, dass in keinem anderen Land es Prozentual der Bevölkerung mehr Gefängnis Insassen gibt als in den USA.

    Es wurde zwar die Sklaverei abgeschafft, aber über den Weg, schon wegen kleinster Delikte in den USA im Gefängnis zu landen, schafft man sich ganz legal billige Arbeitskräfte. Wer weiß schon dass, in den Süd Staaten Amerikas, reicht schon eine zweite Straftat, auch wenn nur eine Bagatelle, man für den Rest seines Lebens zur Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wird?

    • wie gesagt, in D müsste die Polizei die Zahl derjenigen, die im Gefängnis landen, erst noch erhöhen (;-)

    • Nachdem auch in D die Privatierungswellle rollt, wird es nicht mehr allzu lange dauern und auch bei uns wird die Knastindustrie fette Gewinne abwerfen.

  3. Nicht „nur“ Funkzellenabfragen, sondern auch Mißbrauch der Vorratsdatenspeicherung. Siehe heise.de und golem.de. Wenn die Funkzellenabfragen für den Fall nichts bringen können, dann der Mißbrauch der Vorratsdatenspeicherung noch weniger. Es geht voran im Überwachungsstaat. Wählt die CDU und SPD endlich ab!

    • Die Vorratsdatenspeicherung, also das Speichern von Bestands-, Standort- und Verkehrsdaten „auf Vorrat“ durch die TK-Provider ist Voraussetzung für die Funkzellenabfrage. Insofern geht beides m.A. nach Hand in Hand …

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