Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil [1] verkündet, das als massive Klatsche für den seinerzeitigen Bundesinnenminister Schäuble und seine Nachfolger verstanden werden muss: Schäuble hatte nämlich 2008, kongenial unterstützt von seinem damaligen Staatssekretär Hanning, dem früheren Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, das Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) umfangreich erweitert. War das Bundeskriminalamt bis dahin vor allem eine „zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten“, so erhielt es mit der Gesetzesänderung zusätzliche kriminalpolizeiliche Befugnisse als Kriminalpolizei des Bundes im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Ins Gesetz eingeflickt wurden 24 neue Paragrafen mit den Nrn. 20a bis 20x, die das bis dato gültige Bundeskriminalamtsgesetz um 50% bzw. mehr als 11 Druckseiten aufblähten. Unbeanstandet ließ das Bundesverfassungsgericht die Befugnisse, die nachvollziehbar notwendig sind, damit Polizei ihren operativen Aufgaben nachkommen kann und die sich auch in jedem anderen Polizeigesetz der Bundesländer und dem für die Bundespolizei finden, wie z.B. Erhebung personenbezogener Daten (§ 20b), Personenbefragung und Auskunftspflicht (§20c), Identitätsfeststellung und Prüfung von Ausweisen (§20d), Durchführung der erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§20e), Vorladungen (§20f) oder Durchsuchungen usw. Für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sah das Gericht alle die Befugnisse an, in denen sich die besonderen Überwachungswünsche [a] polizeilicher Hardliner [b] manifestieren.
Die folgende Grafik gibt einen Eindruck vom Umfang der Paragraphen, die das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Fassung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ansieht (schwarz durchgestrichen, grau markiert). In rot durchgestrichen sind die Passagen, die in Gänze für nichtig erklärt wurden:
Und hier noch die lesbare Fassung der §§ 20a – 20x des BKAG mit den Markierungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Fußnoten
[a] Paragraphen mit „besonderen Überwachungswünschen“, die vom Bundesverfassungsgericht in Gänze für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten werden:- §20h: Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- §20j: Rasterfahdnung
- §20k: Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
- §20l: Überwachung der Telekommunikation
Paragraphen mit „besonderen Überwachungswünschen“, die vom Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten werden:
- §20g: Besondere Mittel der Datenerhebung [Observation]
- §20m: Erhebung von Telekommunikatonsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
- §20u: Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
- §20v: Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
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Quelle
[1] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. (1-29)http://www.bverfg.de/e/rs20160420_1bvr096609.html