„Kritischer, tiefgründig recherchierter Journalismus“ in Bild und Welt

https://www.bild.de/politik/inland/asyl/asyl-55776990.bild.html
Matthias Döpfner, der Vorstandsvorsitzende des Springer-Konzerns, schrieb im Vorwort zum letzten Geschäftsjahresbericht: „Fake News“ und populistischen Trends im Netz setzen unsere Medien kritischen, tiefgründig recherchierten Journalismus entgegen.“ Von der – richtig verstandenen – Umsetzung dieses Qualitätsanspruch ist Marcel Leubecher, ein Politikredakteur der Welt, noch weit entfernt: Mit der Behauptung „Nur noch jeder dritte Bewerber erhält Asyl in Deutschland“, visuell begleitet von einem Strom von Menschen, der sich durch eine Landschaft wälzt und Schlangen von Antragstellern schürt er ein Bedrohungsszenario, ganz nach dem Geschmack der CSU in Wahlkampfzeiten. Wenn solche Behauptungen zigtausendfach via Welt, Welt Online und Bild verbreitet werden, ist der Zweck der Meinungsmache ja erreicht. Dann kann auch ignoriert werden, dass die vom BAMF veröffentlichten Zahlen die Behauptungen von Leubecher gerade NICHT bestätigen. | Lesedauer: Ca. 10 Minuten

Asylanträge

Die Stellung eines Asylantrages ist für die Betroffenen die einzige Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland zu bewerben. Das gilt gleichermaßen für politisch Verfolgte, für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, ja sogar für „subsidiär“ Geschützte, für die die beiden vorgenannten Gründe gerade nicht greifen. Der Asylantrag ist auch die einzige Antragsmöglichkeit für Zuwanderer, die „eigentlich“ aus wirtschaftlichen oder klimatischen Gründen oder mit der Erwartung auf ein besseres Leben oder bessere Bildung als in ihrem Herkunftsland nach Deutschland kommen.

Während es in vielen anderen Ländern schon Einwanderungsgesetze gibt, um den Zuzug solcher Interessenten zu regeln, gibt es in Deutschland bis heute kein solches Gesetz. Maßgeblich dafür verantwortlich ist die CDU und Kanzlerin Merkel: Wie Merkel seit Jahren Fortschritte bei der Einwanderung verhindert, hatten wir hier schon einmal ausführlich dokumentiert [A]. Schade übrigens, dass dieses Versagen, das ursächlich ist für das ungelöste Zuwanderungsproblem, in der Springer-Presse nicht den gleichen Raum erhält, wie die Meinungsmache gegen Flüchtlinge …

Das Asylverfahren wird eingeleitet damit, dass der Antragsteller persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstellen einen entsprechenden Antrag stellt.

GESTELLTE und BEARBEITETE Asylanträge

Seit 2015 wurden in Deutschland 1.508.849 Asylanträge GESTELLT. Im gleichen Zeitraum hat das BAMF 1.675.268 Asylanträge BEARBEITET. Das spricht dafür, dass rund 166.000 Verfahren noch aus den Vorjahren anhängig und zu bearbeiten waren.


Zeitraum GESTELLTE Asylanträge BEARBEITETE Asylanträge
2015 476.649 282.726
2016 745.545 695.733
2017 222.683 603.428
Jan – Apr 2018 63.972 276.573
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Es gibt mehrere Gründe, warum die Zahl der GESTELLTEN Anträge von denen der BEARBEITETEN zum Teil erheblich abweicht: An den Zahlen für 2015 bis April 2018 sieht man deutlich, dass das BAMF zunächst Kapazitäten aufbauen musste, um die hohe Zahl der gestellten Anträge aus 2015 und 2016 bearbeiten zu können.

Bearbeitung von Asylanträgen

Bei den vom BAMF bearbeiteten Asylanträgen sind zwei Phasen zu unterscheiden:

Phase 1: Verfahrensbeendigung aus formellen Gründen / Dublin-Verfahren

Da gibt es – erstens – die Anträge, die aus formellen Gründen von vornherein ausgesiebt werden: Denn am Anfang der Bearbeitung steht die Prüfung, ob der Antrag zulässig ist und – insbesondere, ob er überhaupt in Deutschland zu bearbeiten ist. Oder ob der Antragsteller nach dem Übereinkommen von Dublin an das EU-Mitgliedsland überstellt wird, in dem er nachweislich ZUERST eingereist ist. Wenn dies der Fall ist, findet keine sachlich/materielle Prüfung des Antrags durch das BAMF mehr statt, sondern das Verfahren wird beendet. Andere Gründe für eine Verfahrensbeendigung vor der sachlichen Prüfung sind z.B., dass der Antragsteller den Antrag nicht (fristgerecht) weiter verfolgt oder ihn zurückzieht, dass Anträge von mehreren Mitgliedern einer Familie zu einem zusammengefasst werden oder ähnliche formelle Sachverhalte. Sie werden in der Statistik als „sonstige Verfahrenseinstellungen“ zusammengefasst.

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Die nebenstehende Grafik zeigt, wieviel Prozent der BEARBEITETEN Anträge im jeweiligen Jahr beendet wurden, bevor es zu einer sachlichen Prüfung des Antrags und nachfolgenden ENTSCHEIDUNG gekommen ist. Seit Anfang 2018 ist eine deutliche Zunahme auf über 30% festzustellen. Das spricht dafür, dass die Überstellung in andere Länder nach dem Dublin-Übereinkommen nun wesentlich rigider als in der Vergangenheit praktiziert wird.

Bereinigte Schutz- bzw. Anerkennungsquoten

Aussagen über den Ausgang des Asylantragsverfahrens und die entsprechenden Schutz- oder AnerkennungsQUOTEN können sich natürlich nur auf die Menge von Anträgen beziehen, die überhaupt geprüft und entschieden worden sind. Und nicht, wie Leubecher dies tut, 31% der Gesamtmenge (für 2018) mit einbeziehen, die von vornherein vor der Prüfung und Entscheidung ausgesiebt worden waren.
Die so berechnete Schutz- bzw. Anerkennungsquote wird übrigens als „bereinigte Schutzquote“ (nämlich „bereinigt“ um die gar nicht sachlich entschiedenen Verfahren) bezeichnet. Sie ist durch mehrere Anfragen im Deutschen Bundestag und Antworten der Bundesregierung vielfach öffentlich erörtert und eingeführt [6]. Das müsste auch einem Politikredakteur aus dem Hause Springer bekannt sein.

Phase 2: Sachlich/materielle Prüfung von Asylanträgen und Entscheidung

Die persönliche Anhörung des Antragstellers und die eigentliche Prüfung und Entscheidung über den Antrag kann mehrere Monate dauern. Am Ende steht eine Entscheidung des Bundesamts, das ist entweder

  • die Ablehnung des Antrages
  • oder die positive Entscheidung, dass eine der oben vorgestellten Schutzformen vorliegt, also Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot

Ablehnung des Asylantrags

Nur wenn keine der Schutzformen in Frage kommt, wird der Asylantrag abgelehnt. Dabei wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unterschieden.
Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche.

Für die Rückführungen sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Diese haben allerdings die Möglichkeit, eine Rückführung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten.

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Entscheidung/entscheidung-node.html

Die folgende Grafik zeigt, wie sich die Zahlen der Schutz-Entscheidungen und der Ablehnungen in den vergangenen drei Jahren entwickelt haben.

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Entscheidungsmöglichkeiten im Asylantragsverfahren

Die sachlich/materielle Prüfung eines Asylantrages im BAMF kann also zur Ablehnung führen oder zu einer dieser vier, zumindest vorübergehend aufschiebend wirkenden Entscheidungen im Sinne des Antragstellers:

Für den Antragsteller positive bzw. aufschiebend wirkende Entscheidungsmöglichkeiten im Asylverfahren
Quelle: BAMF

Anerkennungen nach Art. 16a GG

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne und ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht.

Asylberechtigt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff „Rasse“ wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),

ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.

Rechtsgrundlage: Art. 16a Abs. 1 GG

Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html

Anerkennungen nach §60, Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff „Rasse“ wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung,
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet)

außerhalb ihres Herkunftslands befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können, sind:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Rechtsgrundlage: §3 Abs. 1 AsylG

Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html

Subsidiärer Schutz

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (im betroffenen, individuellen Einzelfall),
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Rechtgrundlage: §4 Abs. 1 AsylG

Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr
  • bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html< (p>

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung

Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dazu gehören:
Wenn eine Person ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html

Abschiebungshindernisse

Wenn die drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz – nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden.

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn

Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ein Abschiebungsverbot kommt jedoch nicht in Betracht, wenn den Betroffenen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

Rechtsgrundlage: §60 Abs. 5 AufenthG, §60 Abs. 7 AufenthG

Folgen:

  • Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr
  • wiederholte Verlängerung möglich
  • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
  • Beschäftigung möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich
  • kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html

Zur Diskussion der Erfolgsquote von Asylanträgen

https://www.bild.de/politik/inland/asyl/asyl-55776990.bild.html
Die Welt Online brachten am 23.05.2018 wieder einmal einen Artikel, in dem sich Marcel Leubecher mit der Flüchtlingsthematik beschäftigte: „Nur noch jeder dritte Bewerber erhält Asyl in Deutschland“ lautete die gleichermaßen manipulative und sachlich falsche Überschrift. In der Print-Ausgabe der WElt und einen Tag später in Bild Online wurde das Ganze multipliziert. Die Überschrift sollte wohl suggerieren, dass die Mehrzahl der Asylantragsteller gar keine Erfolgsaussichten auf eine Anerkennung im deutschen Asylverfahren haben und die Entscheidungen im Asylantragsverfahren entsprechend ausfallen. Das ist allerdings so nicht richtig.

Leubecher ignoriert bei seiner Darstellung nämlich, dass nicht jeder beim BAMF BEARBEITETE Antrag auch sachlich geprüft und ENTSCHIEDEN wird. Wie oben schon ausgeführt, werden zwischen 18% in den Jahren 2015 und 2017 und 31% der bearbeiteten Anträge im aktuellen Jahr überhaupt nicht sachlich geprüft, sondern eingestellt: z.B. weil die Antragsteller aufgrund des Dublin-Übereinkommens überstellt werden an andere EU-Länder, in denen sie zuerst eingereist waren. Es ist also unsinnig, zigtausende von Antragsverfahren mitzuzählen, allein zwischen Januar und April 2018 waren es 28.330, die hier überhaupt nicht geprüft und entschieden werden.

Wenn Leubecher schreibt „Von Januar bis Ende April traf das Amt [BAMF] 93.381 Entscheidungen über Asylanträge …“ , so ist diese Behauptung schlichtweg falsch: Denn die Zahl der tatsächlich beim BAMF in diesem Zeitraum ENTSCHIEDENEN Anträge in 2018 beträgt 64.551 (= 93.381 – 28.830). Diese Zahl der sachlich geprüften und entschiedenen Anträge ist daher die richtige Bezugszahl für die Aussage, wie viele Bewerber in Deutschland Asyl oder vergleichbare Schutzrechte zuerkannt bekamen. Und folglich ist auch Leubecher’s Schlussfolgerung falsch, „nur einer von drei Schutzsuchenden erhielt einen Schutztitel“. Richtig ist vielmehr: 30.332 Antragsteller von den insgesamt 64.551 ENTSCHIEDENEN Anträgen erhielten einen Schutztitel, das sind 47%.

Von den 64.551 Entscheidungen in den ersten vier Monaten entfielen übrigens 39.092 bzw. 61% auf Antragsteller aus diesen acht Herkunftsländern:

aus den Top8-Herkunftsländern Januar – April 2018
(C) CIVES Redaktionsbüro GmbH

Und so sehen die Schutzquoten für Antragsteller aus diesen Ländern im Zeitraum Januar mit April 2018 aus:

Januar – April 2018
(C) CIVES Redaktionsbüro GmbH

Die Liste dieser Länder könnte für einen Politikredakteur auch die Anregung für die Frage bieten, welche POLITISCHEN URSACHEN es eigentlich gibt, dass Schutzsuchende aus diesen Ländern so hohe Aussichten auf Asyl- oder Flüchtlingsschutz in Deutschland haben. Und was „die Politik“ gegen die Ursachen tun könnte …

An anderer Stelle behauptet Leubecher – unpräzise, aber dennoch falsch – dass „in den meisten Jahren weniger als die Hälfte der Asylbewerber als schutzberechtigt anerkannt“ wurden. Eine Angabe „in den meisten Jahren“ ist unpräzise und entzieht sich daher der Nachprüfung. Was allerdings DIE LETZTEN DREI JAHRE angeht – und das war ja die Zeit, in der die Zahl der Asylanträge so stark anstieg, also die Jahre 2015 mit 2017, wo über 1,5 Millionen Asylanträge gestellt und bearbeitet wurden: In diesen drei Jahren trifft die Aussage schlicht nicht zu: Vielmehr sehen die Werte, die das BAMF in seinen veröffentlichten Asylstatistiken liefert, so aus

Jahr Zahl der Entscheidungen Zahl der Schutzberechtigungen Schutzquote demnach
2015 232.429 140.915 60,6%
2016 607.766 433.920 71,4%
2017 493.949 261.642 53%

Diverse anderen Tatsachenbehauptungen von Leubecher lassen wir hier unkommentiert, weil sie aus den veröffentlichten Statistiken nicht nachvollziehbar sind bzw. weil Quellenangaben für diese Aussagen fehlen. Wo überhaupt Links angegeben sind, handelt es sich in der Mehrzahl um Selbstreferenzierungen: Ein Artikel in der Welt von Leubecher selbst oder Kollegen soll belegen, was im aktuellen Artikel behauptet wird. Und selbst nach längerem Suchen gelingt es nicht lückenlos, die zu belegende Sachaussage im referenzierten Artikel auch tatsächlich aufzuspüren, weshalb wir die Fährtensuche aus Gründen der Effektivität auch aufgegeben haben.

Fazit

Die Rundumschläge des CSU-Fraktionsführers Dobrindt über eine „Abschiedeindustrie“ sind – wie von vielen Seiten zu Recht bemerkt – ein Angriff auf rechtsstaatliche Grundprinzipien. Leubecher hatte in den Tagen seither kräftig mitgeholfen, diese Dobrindt’sche Doktrin unter den Welt-Lesern zu verbreiten [B]. Das Ziel besteht darin, – koste es, was es wolle – Wähler von der AfD abzuhalten und für die CSU zu gewinnen. Die anhaltende populistische Meinungsmache durch den Welt-Politikredakteur Marcel Leubecher gegen Asylantragsteller unterstützt dieses egoistische Geschäft der CSU.

Im Vorwort zum Geschäftsbericht des Springer-Konzerns, zu dem ja auch die Welt gehört, schrieb der Vorstandsvorsitzende Dr. Matthias Döpfner: „„Fake News“ und populistischen Trends im Netz setzen unsere Medien kritischen, tiefgründig recherchierten Journalismus entgegen.“ Im Fall Leubecher und dessen Darstellungen über die Flüchtlingssituation und andere Statistiken ist im Hinblick auf diesen Qualitätsanspruch noch viel Luft nach oben.

Quellen

[1a]   Nur noch jeder dritte Bewerber erhält ASsyl in Deutschland, 23.05.2018, Welt PRINT
https://www.welt.de/print/die_welt/article176596916/Nur-noch-jeder-dritte-Bewerber-erhaelt-Asyl-in-Deutschland.html

[1b]   Nur noch jeder dritte Bewerber erhält Asyl in Deutschland, 23.05.2018, Welt POLITIK
https://www.welt.de/politik/deutschland/article176595283/Fluechtlinge-Nur-noch-jeder-dritte-Bewerber-erhaelt-Asyl-in-Deutschland.html

[1c]   Nur noch jeder dritte Bewerber erhält ASsyl in Deutschland, 24.05.2018, Bild Online
https://www.bild.de/politik/inland/asyl/asyl-55776990.bild.html

Neben einigen Texten, die wir von der Webseite des BAMF übernommen und oben entsprechend mit Quellenangabe gekennzeichnet haben, stammen die Zahlen, die wir unseren Aussagen und Berechnungen zugrunde gelegt haben, aus diesen öffentlichen Dokumenten:

[2]   Asylgeschäftsbericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Monat April 2018

[3]   Asylgeschäftsbereicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Monat Dezember 2017

[4]   Asylgeschäftsbereicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Monat Dezember 2016

[5]   Asylgeschäftsbereicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Monat Dezember 2015

[6]   so u.a. in

Verwandte Beiträge

[A]   Nicht-Identifizierung von Flüchtlingen – das ganz große Versagen des Bundesinnenministers, 06.01.2017, CIVES
https://cives.de/nicht-identifizierung-von-fluechtlingen-das-ganz-grosse-versagen-des-bundesinnenministers-4097

[B]   siehe https://cives.de/?s=Leubecher

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