Bail-In und gesetzliche Einlagensicherung

Bail-In ::=
„Die Beteiligung der Gläubiger einer Bank an deren Verlusten. Die Einleger, die unter den Schutz der gesetzlichen Einlagensicherung (siehe unten) fallen, sind vom Bail-in ausgenommen. Die Einlage bleibt im Falle einer Abwicklung als Forderung des Einlegers gegen die Bank erhalten, sodass ein Entschädigungsverfahren nicht notwendig wird. Vor diesem Hintergrund sollen anstelle der Einleger die Einlagensicherungssysteme an den Kosten der Abwicklung beteiligt werden – und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in dem sie auch in Anspruch genommen worden wären, wenn anstelle der Abwicklung ein Insolvenzverfahren mit dann fälliger Entschädigung der Einleger durchgeführt worden wäre. Die entsprechenden Regelungen sind im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)7 umgesetzt.
(Quelle: ‚Neue Regeln für eine bessere Einlagensicherung‚, 22.06.2015, Bundesfinanzministerium)


Gesetzliche Einlagensicherung ::=

Neue Regeln bei der gesetzlichen Einlagensicherung bieten mehr Schutz für Kunden‚, 16.06.2016, Bankenverband

dazu auch:
„Seit dem 1. Januar ist eine Regel für das „Bail-in“ in Kraft, die eine Beteiligung von Gläubigern und Sparern mit Einlagen von mehr als 100.000 Euro bei Bankenpleiten vorsieht. „Grundsätzlich kann es damit passieren, dass in Krisen in Europa auch Sparer mit Einlagen über 100.000 Euro für die Verluste der Banken herangezogen werden“, sagt Hans-Peter Burghof, Bankenprofessor in Stuttgart.“ in ‚Regeln zur Einlagensicherung: Post von der Bank verunsichert viele Kunden‚, 12.01.2016, Frankfurter Allgemeine Zeitung

Letzte Bearbeitung: 05.07.2016