Steuerberater als verlängerter Arm der Finanzpolizei


Im neuen Geldwäschegesetz verlagert der Staat seine hoheitlichen Aufgaben auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater und andere „Verpflichtete“. Sie „müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen“ und haben alle Maßnahmen zu treffen, um Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Nehmen Sie Platz im Büro von StB Dreyfuss und lassen Sie sich erzählen, was er und Kollegen jetzt zu tun haben, wenn es nach dem Finanzminister geht … | Lesedauer: Ca. 18 Minuten

Über das Verhältnis zu unserem Steuerberater konnten wir in den langen Jahren der Zusammenarbeit wirklich nicht klagen. Das ändert sich gerade. Der gute Herr Dreyfuss hat zunehmend weniger Zeit, wirkt ständig gehetzt und – ja, auch irgendwie „angefressen“. Auf meine Frage beteuert er, das habe mit UNS wirklich nichts zu tun! Aber, da wir schon mal telefonierten, bittet er: Ob ich ihm nicht mal die Scans der Personalausweise der Geschäftsführer und Gesellschafter schicken könnte. Ich schlucke das „Wie bitte?!“ gerade noch runter und frage nach dem Grund: Aus dem Schwall seiner Antwort konnte ich mir die Worte ‚Geldwäschegesetz‘ merken, sowie ‚Verpflichteter‘, ‚Steuerberaterkammer‘ und ‚anlassunabhängige Überprüfung‘. Auf all das kann ich mir zunächst keinen Reim machen …

Ein Tag im Leben unseres Steuerberaters – NACH Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes

Frisch zurück von der Fortbildung über ‚Geldwäscheprävention‘

Ein trüber Montag im November 2017: StB Dreyfuss steht im Stau, auf dem Weg in seine Kanzlei. Das Wochenende war wieder mal ein Ausfall – die Familie hat er kaum gesehen und Zeit für sich selbst war auch wieder nur Fehlanzeige! Gestern Abend kam er zurück von der Fortbildungsveranstaltung der Kammer über ‚Geldwäscheprävention in Steuerberatungskanzleien‘. Auch nach einer Nacht darüber Schlafen, herrscht bei ihm der Eindruck vor, dass das Bundesfinanzministerium hier (wieder einmal) ein Gesetz erschaffen hat, das ihm und seinesgleichen viel Aufwand beschert und keinerlei Nutzen bringt. Von den Mandanten wird er keinen Cent mehr Honorar bekommen, geschweige denn Verständnis und Entgegenkommen.

Freiberufler, Selbstständige und mittelständische Unternehmer sind sauer

Als hätten die GOBD [a] und neuen Vorschriften zur Kassenführung, die er seinen diversen kleinen und mittelständischen Mandaten in letzter Zeit verklickern musste, nicht schon für genug Kopfschütteln gesorgt: Er musste sich schon fragen lassen, ob „ihr Steuerberater jetzt die Seiten gewechselt und zu Hilfsbütteln der Finanzbehörden geworden“ seid! Die Freiberufler, Selbstständigen und Unternehmer unter seinen Mandaten – und das ist die Kundenbasis, von der seine Kanzlei lebt! – sind sauer. Nicht auf ihn, sondern ganz allgemein auf die Art und Weise, wie der Staat mit ihnen umgeht.

„Von den Sonntagsreden der Frau Merkel über die Bedeutung des Mittelstands für die deutsche Wirtschaft,“ hatte ein langjähriger Mandant erst am Freitag zu ihm gesagt, „kann ich mir nichts kaufen. Was ich brauche ist langfristige Planbarkeit, eine sichere Basis für meine unternehmerischen Entscheidungen. Was ich bekomme, ist permanente Unsicherheit und ständig neue bürokratische Anforderungen, die meinen Betrieb nur belasten …“

Dreyfuss kann das Ausmaß von Verärgerung und hinhaltendem Widerstand seiner Mandanten sogar exakt quantifizieren: Denn noch nie in den Jahren zuvor sind die Unterlagen zur Erstellung der Einkommenssteuererklärungen bzw. Jahresabschlüsse so spät bei ihm eingetroffen, wie in diesem Jahr. Ob er diesen Berg in den wenigen Wochen bis zum Jahresende überhaupt noch schafft, ist fraglich …

Jetzt also auch noch dieses Geldwäschegesetz. Er soll jetzt Mandanten, die er seit zehn und mehr Jahren kennt, mit denen er alle paar Wochen telefoniert, um einen Identitätsnachweis bitten. „Was soll das“ hat er schon den Dozenten bei der Fortbildung gefragt: „Meine Mandaten erkenne ich schon an der Stimme. Sollen die mich für bekloppt halten, wenn ich sie jetzt nach der Vorlage ihres Ausweises frage?!“ Doch die Antwort war nur beredtes Schweigen. [b]

Geldwäscheprävention in der Steuerberatungskanzlei

Doch genug geschimpft: Er sollte sich besser überlegen, was er umsetzen MUSS, um die Risiken aus dem neuen Geldwäschegesetz für seine Kanzlei zu minimieren:

Einführung eines wirksamen Risikomanagements

Um die Einführung eines „Risikomanagements“ wird er nicht herumkommen. Das heißt, dass er jeden Mandanten „angemessen“ dahingehend zu überwachen hat, dass dessen Tätigkeit nicht mit illegalen Geldquellen in Zusammenhang steht. Die könnte aus einer Steuerhinterziehung stammen. Ein heikles Thema, das ihn als Steuerberater leicht in rechtliche Schwierigkeiten bringen kann. Geldwäsche ist es, wenn die wahre Herkunft von illegal erzielten Einnahmen verschleiert wird. Und dann steht auch noch Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz. Darunter versteht der Gesetzgeber die „Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten“. Herr Dreyfuss denkt mit Grinsen an den einen oder anderen Mandanten, dem er genug cholerisches Temperament zutraut, um gegenüber den nächsten Einfällen des Finanzamts „terroristisch aktiv“ zu werden. Da dazu keine finanziellen Mittel bereitgestellt oder gesammelt werden, dürfte der Tatbestand der TerorismusFINANZIERUNG allerdings nicht erfüllt sein. „Jetzt aber wieder ernst!“ sagt er zu sich selbst:

Risikoanalyse für jeden Mandanten

Bei dem Kurs hat er eine Checkliste für die Risikoanalyse bekommen [c]. Das ist neu und gilt jetzt für alle Steuerberatungskanzleien, ganz unabhängig von ihrer Größe. Sie sollen jetzt jeden Mandanten bewerten: Nach dem „Kundenrisiko“; nach dem Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko“ und nach dem „geografischen Risiko“. Wer denkt sich sowas aus, fragt er sich: ‚Vertriebskanalrisiko“ bei der Schreinerei Göttler oder dem Sanitärinstallateur Henze?! „Geografisches Risiko bei „seinen Lebensmittelhändlern“: Einer davon ist der Edeka Nahkauf in Oberbrunn, der sich fragt, wie er die rund 20.000 Euro für das neue Kassensystem abzahlen soll, das ihm das BMF mit den Vorschriften zur neuen Kassenführung eingebrockt hat. Der IRON-Hausmeisterservice der Familie Feicht. Er Hausmeister, sie Reinigungskraft. Die beiden sind gerade dabei, sich eine Kundenbasis bei anderen Unternehmen zu erarbeiten, ausgelagertes Hausmeistern und Putzen, sozusagen. Die soll er jetzt nach Dienstleistungs- bzw. Transaktionsrisiko bewerten?! Ja, sicher, ein Trinkgeld bar auf die Hand von einem dankbaren Kunden wird’s da schon mal geben: Aber ist dieses „Bargeschäft“ schon eine „Tatsache“, die auf Geldwäsche „hindeutet“?! Oder auf Terrorismusfinanzierung?!

Herr Dreyfuss steht an der roten Ampel. 4,8 km sind es noch zu seiner Kanzlei, sagt das Navi. Er sollte seinen Gedanken nicht weiter schweifen lassen, sondern Entscheidungen treffen: Also beschließt er, Frau Kirchner, die Bilanzbuchhalterin in Teilzeit, ab Anfang Januar vom normalen Kanzleigeschäft abzuziehen. Die soll im Rahmen des Risikomanagements, um dessen Einführung seine Kanzlei nicht herum kommt, Dossiers anlegen für alle Mandanten. Diese Checkliste [c] mit den „Risikofaktoren“ vorbereiten, ausfüllen für jeden Mandanten, soweit sich dies aus den Unterlagen ergibt. Und die Mandanten abtelefonieren: Mit der Bitte, von den Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern doch bitte Kopien der aktuellen Ausweise zu erhalten. Sowie Kopien der letzten Auszüge aus dem Handelsregister. Und so weiter und so weiter. Frau Kirchner ist dafür die Richtige. Sie kennt die meisten Mandaten persönlich, bleibt immer freundlich und verbindlich und kriegt vom Mandanten in aller Regel, was sie will.

Wenn dann alle diese Informationen vorliegen, das sollte Mitte Januar der Fall sein, steht die „Risikobewertung“ an. Herrn Dreyfuss ahnt schon, dass er den geplanten Skiurlaub sausen lassen wird und stattdessen Risiken bewerten wird: Jedes einzelne Mandantendossier durchblättern, das ihm Frau Kirchner vorbereitet hat. Um anzumerken und damit auch zu dokumentieren, dass er, Karl-Christian Dreyfuss, Steuerberater und Inhaber der gleichnamigen Kanzlei die vom Geldwäschegesetz geforderte Risikoanalyse und -bewertung für jeden einzelnen Mandanten erstellt und dokumentiert und aktuell geprüft hat. Sollte also die von ihm so geschätzte Steuerberaterkammer verlangen (was eine Aufsichtsbehörde jederzeit tun könnte), dass ihr diese Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wird, so wäre er, StB Karl-Christian Dreyfuss, zumindest ab Februar 2018 dazu in der Lage …

Internes Sicherungssystem

Im Büro angekommen und nach den üblichen Morgenbegrüßungen fällt er in seinen Schreibtischsessel. Die „internen Sicherungsmaßnahmen“ aus der Fortbildung sind ihm wieder eingefallen. Ein kecker Kollege hatte gefragt, ob es sich dabei um Maßnahmen handelt, die verhindern sollen, dass bei einem Steuerberater die Sicherungen durchbrennen, wenn er das nächste BMF-Schreiben auf den Tisch bekommt. Gemeint war jedoch die zweite Schiene der Pflichten des Steuerberaters im Rahmen des Risikomanagements: Er muss nämlich „interne Sicherungsmaßnahmen treffen, d.h. „Grundsätze, Verfahren und Kontrollen ausarbeiten und dokumentieren im Bezug auf

  1. den Umgang mit Risiken es jeweiligen Mandanten
  2. die „Kundensorgfaltspflichten“
  3. die Erfüllung der Meldepflicht falls ihm Verdachtsfälle auffallen
  4. die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten und
  5. die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften

Warum nur fällt ihm jetzt die Handlung von ‚Wilhelm Tell‘ [d] wieder ein?!

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen

Nachdem er diesen Gesslerhut internen Sicherungsmaßnahmen der Steuerkanzlei Dreyfuss erstellt haben wird, wird er sich den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zuwenden. Der ganze Par. 8 des neuen Geldwäschegesetzes widmet sich diesem Thema.

Über die Durchführung und Ergebnisse jeder Risikobewertung hat er Aufzeichnungen zu fertigen und aufzubewahren. Könnte ja sein, dass die aufsichtführende Steuerberaterkammer mal eine anlassunabhängige Prüfung vornimmt und die Vorlage dieser Unterlagen verlangt. Sollte er sie nicht – wie vorgeschrieben – vorlegen können, droht ein u.U. empfindliches Bußgeld.

Ferner muss er alle Angaben, Informationen und Kopien von Ausweisdokumenten bzw. Firmenregisterunterlagen aufzeichnen und für mindestens fünf Jahre aufbewahren [e]; bei elektronischer Speicherung hat er sicher zu stellen, dass „die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen“. Außerdem hat er sicherzustellen, „dass die gespeicherten Daten „während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar“ sind und „jederzeit innerhalb einer angemessenen Pflicht lesbar gemacht werden können“. Beim Gedanken daran ist Herrn Dreyfuss endgültig das Lächeln aus dem Gesicht geglitten.

Er denkt an sein letztes Klassentreffen: Markus ist Rechtsanwalt und hat über die Totalpleite bei Einführung des „elektronischen Anwaltspostfachs“ [1] geschimpft. Klaus ist Arzt und konnte dem nur beipflichten: In seinem Berufsstand trägt die Totalpleite den Namen „elektronische Gesundheitskarte“ [2]. Und dann kam noch Matthias zum Zug: Der arbeitet als Pressefotograf und kam beim G20-Gipfel in Hamburg in die Mühlen nicht miteinander vernetzter polizeilicher Informationssysteme [3]. Das hat ihn die Akkreditierung gekostet und einen Schaden von mehreren tausend Euro verursacht: Für entgangene Fotoverkäufe, vergebliche Aufwendungen für die Reisekosten und für die Anwaltskosten hinterher. Warum nur kann bei staatlichen Projekten seit Jahr(zehnt)en die Inkompetenz fröhliche Urstände feiern, während der Mittelstand bzw. seine Berater geradezu gnadenlos mit weiteren (eigentlich staatlichen) Aufgaben überzogen werden?!

Bei der Fortbildung war der Komplex ‚Risikomanagement‘ mit Risikoanalyse und Bewertung und ‚internen Sicherungsmaßnahmen‘ dann endlich am Samstagabend abgearbeitet. Er und Kollegen hatten die Flucht aus dem Seminarhotel angetreten und – zugegeben – alle gemeinsam etwas mehr getrunken, als ihnen guttat. Die Auswirkungen machten es etwas leichter, den Sonntag zu überstehen. Der beschäftigte sich nämlich mit den …

… Allgemeine Sorgfaltspflichten

Demnach hat der pflichtgemäß agierende Steuerberater

  • jeden seiner „Vertragspartner“ zu identifizieren – ein eigenes Thema, das Herr Dreyfuss zunächst zurückstellt
  • zu überprüfen, ob der Ansprechpartner auch berechtigt ist, für den „Vertragspartner (also sein Unternehmen) zu handeln
  • zu überprüfen, ob der Ansprechpartner vielleicht ein Strohmann ist, – was der auf Nachfrage sicherlich zugibt, wie Dreyfuss sarkastisch vor sich hinmurmelt –
  • über „Art und Zweck der Geschäftsbeziehung Informationen einzuholen und zu bewerten“ („Nona, was will wohl ein Mandant vom Steuerberater, denkt er sich …“
  • mit „angemessenem, risikoorientiertem“ Verfahren festzustellen, ob der Ansprechpartner, der in seiner Kanzlei auftaucht, eine politisch exponierte Person, oder ein „Familienmitglied (einer solchen) oder eine „bekanntermaßen nahestehende Person“ ist. („Oh Herr, wer denkt sich solche Formulierungen aus?!“)Dreyfuss denkt daran, seinen alten Schulfreund Stefan, der als Polizeibeamter gut einen Zweitjob gebrauchen kann, zum Hilfsermittler zu machen, ganz legal, selbstverständlich!

Solche, wie Dreyfuss findet, weitreichenden „allgemeinen“ Sorgfaltspflichten hat er bei allen neuen Mandanten anzuwenden und zu dokumentieren. Das spräche dafür, die Kanzlei auf dem aktuellen Mandantenstamm einzufrieren …

Was jedoch auch nichts nützt gegen eine weitere „allgemeine Sorgfaltspflicht“. Die betrifft seine Bestandskunden und insbesondere die vielen, für die er auch das Rechnungswesen und die Lohnbuchhaltung führt. Denn die Schöpfer dieses großartigen Geldwäschegesetzes haben ferner vorgesehen, dass zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehört, „die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden …“.

Dreyfuss denkt inzwischen ernsthaft über einen Berufswechsel nach. Für den Fall nämlich, dass er nicht in der Lage ist, seine Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, darf er eine neue Geschäftsbeziehung nicht begründen und MUSS eine bestehende nicht Geschäftsbeziehung „kündigen oder auf andere Weise beenden“.

Die Identifizierungspflichten des Steuerberaters

Nicht neu und in Grenzen auch nachvollziehbar, finden Herr Dreyfuss und seine Kollegen die Pflicht, einen NEUEN Mandanten und dessen Unternehmen zu identifizieren.

1. Identitätsfeststellung

  • die Identität des Menschen feststellen, der da bei ihm erscheint;
  • wenn eine juristische Person mit im Spiel ist, muss er auch deren Identität, z.B. durch entsprechende Handelsregisterauszüge feststellen und
  • er muss den „wirtschaftlich Berechtigten“ feststellen: Das sind alle Personen, die aufgrund entsprechender >Stimmrechte oder Gesellschaftsanteile von 25% oder mehr Entscheidungen im Unternehmen maßgeblich beeinflussen können.

2. Überprüfung der Identität: Die so erhobenen Angaben hat er anschließend zu überprüfen, z.B. indem er sich den Personalausweis vorlegen lässt. Den darf (und sollte!) er auch kopieren und speichern. Der Betroffene kann das auch nicht verweigern, es sei denn er verzichtet auf die Zusammenarbeit.

3. Und im dritten Schritt hat er die Identitätsfeststellung und deren Überprüfung dann zu dokumentieren und die entsprechenden Angaben, Informationen und Dokumente zu speichern und aufzubewahren und zwar für fünf Jahre [e].

Nicht ganz so streng, hatte der Dozent in der Fortbildung gesagt, seien die Identifizierungspflichten für Bestandskunden. Jedoch gleichzeitig empfohlen, bei Gelegenheit und mit ein wenig Eleganz sich doch auch von denen Ausweiskopien und Registerunterlagen etc. zu beschaffen. „Sie sind dann als Steuerberater einfach auf der sicheren Seite!“

Meldepflichten

Es ist inzwischen Mittag geworden. Das letzte Thema, nämlich die Pflicht zur Erstattung von Verdachtsmeldungen (nach §43 GWG) hat ihm den Appetit auf eine kleine Mahlzeit gründlich verdorben. Insbesondere wenn er an die Mandanten denkt, für die er das Rechnungswesen im Auftrag führt. Sollten ihm dabei nämlich „Tatsachen“ auffallen, die „darauf hindeuten“, dass ein Vermögensgegenstand, der Grundlage für eine Geschäftstransaktion sein soll, aus einer strafbaren Handlung stammt im Sinne des Geldwäscheparagraphen (§261 StGB) oder gar „Im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung“ steht, so hat er eine Verdachtsmeldung zu erstatten.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Und zwar bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt (FIU). Bis zum letzten Jahr war diese Dienststelle beim Bundeskriminalamt angesiedelt und personell so leidlich ausgestattet, hatte ihm sein Schulkollege erzählt. Dann wurde sie ins Zollkriminalamt verlegt. Mit katastrophalen Auswirkungen, wie Spiegel Online im Dezember schrieb:

„Die FIU war im Sommer auf Betreiben des damaligen Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble (CDU) gegen die massiven Bedenken vieler Fachleute vom Bundeskriminalamt (BKA) zum Zoll verlagert worden. Schäuble versprach seinerzeit, der Zoll könne die Arbeit besser und schlagkräftiger erledigen als das BKA. „Er trägt die volle Verantwortung für das Desaster“, sagt (der stellvertretende BDK-Vorsitzende, Sebastian) Fiedler. „Nur Wolfgang Schäuble kann die Frage nach der Motivation für dieses skandalöse Manöver beantworten.“ [4]

Bis Dezember 2017 waren bei dieser FIU nämlich rund 29.000 Verdachtsmeldungen aufgelaufen, von denen allerdings nur etwas über 4.000 abgearbeitet waren. „Die Zahlen beschönigten die Situation sogar noch“, sagte Fiedler. Unter den Meldungen, die an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden, seien „nur wenige Vorgänge mit Substanz“.

Steuerberater Dreyfuss muss sich Luft machen und telefoniert mit einer guten Kollegin. „Hör mir auf mit diesem Geldwäschegesetz“, sagt die, „allein die Einführung dieses Risikomanagements für meine keine Kanzlei kostet mich mindestens zwei volle Wochen. Die mir niemand bezahlt“. Dreyfuss ergänzt bitter: „Der Gesetzgeber macht sich einen schlanken Fuß, verlagert alle Kontrollpflichten auf uns und überzieht uns mit drastischen Bußgelddrohungen. Die werden ihre Wirkung nicht verfehlen, wenn in Kürze die ersten Bußgeldverfahrungen „zur Abschreckung“ durchgeführt sein werden. Und die wirklich Kriminellen – Steuerhinterzieher und Geldwäscher – kommen nach wie vor ungeschoren davon …“. Was stand do gestern in der Zeitung: Deutschland hat sich auf dem weltweiten Index der Schattenfinanzplätze jetzt sogar auf den sieben Platz vorgearbeitet [5]

Die Liste der Verstöße allerdings, die Bußgelder nach dem Geldwäschegesetz nach sich ziehen können, ist SEHR lang: 64 Punkte umfasst sie und sieht Bußgelder vor, die existenzbedrohend werden können [f]…

Hinweise

Dieser Artikel hat nicht den Anspruch, sämtliche Feinheiten des Geldwäschegesetzes zu erläutern. Einen aktuellen Kommentar zum neuen Gesetz gibt es nach meinen Recherchen noch nicht. Wenn Sie ganz genau wissen wollen, was im Gesetz steht, finden Sie
hier den vollständigen Gesetzestext. Das Inhaltsverzeichnis am Anfang des Dokuments enthält Lnks, sodass sie schnell zu den Paragraphen mit den interessierenden Inhalten springen können.

Sinngemäß gelten übrigens die gleichen Pflichten auch für Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Immobilienmakler.

Update am 03.02.2018, 05.00 Uhr: Quellen 1 – 3 ergänzt

Allebisher erschienenen Artikel aus der Serie ‚Auswirkungen des Geldwäschegesetzes auf Nicht-Geldwäscher‘

Das neue Geldwäschegesetz: Generalverdacht gegen den deutschen Mittelstand, 29.01.2018, CIVES
https://cives.de/geldwaeschegesetz-generalverdacht-gegen-deutschen-mittelstand-7127

Steuerberater als verlängerter Arm der Finanzpolizei, 02.02.2018, CIVES
https://cives.de/steuerberater-als-verlaengerter-arm-der-finanzpolizei-7202

Teil 3: Eintragung der ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ im Transparenzregister, 14.03.2018, CIVES
https://cives.de/eintragung-der-wirtschaftlich-berechtigten-im-transparenzregister-7376

Fußnoten

[a]   GOBD = „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ regeln die formalen Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten und Papierdokumenten unter Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Zudem enthalten die GoBD Regeln zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen … Wikipedia

[b]   Nach §11, Abs. 3 GWG gilt: „Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.“

[c]   Muster-Fragebogen für die Risikoanalyse von Mandanten. Aufbau und Inhalt sind nicht frei erfunden. Ähnlichkeiten mit aktuell oder früher verwendeten Checklisten zum gleichen Zweck wären dennoch zufällig und nicht beabsichtigt.

[d]   Wilhelm Tell – Handlung des Schauspiels in Wikipedia in der am 02.02.2018 dort verfügbaren Fasung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Tell_(Schiller)#Handlung

[e]   Die Aufbewahrungsfrist beginnt bei Unterlagen zur Begründng einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, bei allen anderen Unterlagen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

[f] Bußgeldvorschriften aus §56 GWG:
„2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden mit einer 1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder 2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. …
(3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.“

Quellen

[1]   Noch mehr Sicherheitslücken im Anwaltspostfach, 04.01.2018, Golem
https://www.golem.de/news/bea-noch-mehr-sicherheitsluecken-im-anwaltspostfach-1801-131942.html

[2]   Elektronische Gesundheitskarte offenbar vor dem Aus, 06.08.2017, Süddeutsche
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/e-card-elektronische-gesundheitskarte-offenbar-vor-dem-aus-1.3617842

[3]   G20-Akkreditierung: Kein Angriff auf die Pressefreiheit, 12.01.2018, CIVES
https://cives.de/g20-akkreditierungsaffaere-kein-angriff-auf-die-pressefreiheit-6896

[4]   Tausende Geldwäsche-Meldungen stauen sich beim Zoll, 12.12.2017, Spiegel Online
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/tausende-geldwaesche-meldungen-stauen-sich-beim-zoll-a-1182789.html

[5]   Schattenfinanzindex 2018 – Die wichtigsten Schattenfinanzzentren, 30.01.2018, Netzwerk Steuergerechtigkeit
https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/2018/01/3_top-10_deutsch.pdf[2]   

Copyright und Nutzungsrechte

(C) 2018 CIVES Redaktionsbüro GmbH
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an diesem Artikel liegen bei der CIVES Redaktionsbüro GmbH bzw. bei dem bzw. den namentlich benannten Autor(en). Links von anderen Seiten auf diesen Artikel, sowie die Übernahme des Titels und eines kurzen Textanreißers auf andere Seiten sind zulässig, unter der Voraussetzung der korrekten Angabe der Quelle und des/der Namen des bzw. der Autoren. Eine vollständige Übernahme dieses Artikels auf andere Seiten bzw. in andere Publikationen, sowie jegliche Bearbeitung und Veröffentlichung des so bearbeiteten Textes ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist dagegen ausdrücklich untersagt.

3 Gedanken zu „Steuerberater als verlängerter Arm der Finanzpolizei“

  1. Focus: BKA warnt vor Einfluss der Mafia

    – Treiben per Zwang Geld ein
    – Organisierte Kriminalität
    – Verbreitung von Lügen
    – Wirken subtil auf ihre Opfer ein
    – Üben Druck zu ihrem Vorteil aus
    – Tarnen sich wie das Chamäleon
    – Schüchtern Menschen ein und machen sie abhängig von sich
    – Wähnen sich in einer Machtposition
    – Vorspiegelung falscher Tatsachen

  2. Das Kopieren des Perso ist, wenn richtig informiert, nicht gestattet.
    Dürfte im aktuellen Personalausweisgesetz drin stehen. Bin aber nicht völlig sicher.
    Hier gibt es dann ein massives Problem. :D

    • ich stimme Ihnen zu: Es war BISHER nicht gestattet. In Abs. 2 von §8 GWG (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) steht nunmehr jedoch:

      „(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 [=Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen anhand eines vorgelegten Ausweisdokuments / Abbe] auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, HABEN DIE VERPFLICHTETEN DAS RECHT UND DIE PFLICHT, VOLLSTÄNDIGE KOPIEN DIESER DOKUMENTE ODER UNTERLAGEN ANZUFERTIGEN ODER SIE VOLLSTÄNDIG OPTISCH DIGITALISIERT ZU ERFASSEN [Hervorhebung / Abbe]. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. … „

Kommentare sind geschlossen.