Autonomes Fahren: Drei Jahre bußgeldbewehrte Speicherpflicht

Nach harter Kritik seitens Bundesrat und Datenschützern am Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes legt das Bundesverkehrsministerium nach: Einen elektronischen Fahrtenschreiber soll es zwar nicht geben, doch die Daten des Pflicht-Datenspeichers sollen nun ganze drei Jahre gespeichert werden.

Die Datenfülle des Datenspeichers, mit dessen Hilfe Haftungsfragen im hoch- und vollautomatisierten Fahren geklärt werden sollen [1], soll auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt bleiben. Wie die Bundesregierung anlässlich der Kritik der Bundesdatenschutzbeauftragten [2] und des Bundesrats erläutert [3], soll damit „keine allgemeine Datenaufzeichnung beispielsweise zur Aufklärung von Unfällen eingeführt werden“. Deshalb sollen auch keine Daten etwa zum Fahrstil oder der Fahrgeschwindigkeit erhoben werden.

Es soll ausschließlich protokolliert werden, ob die Fahrzeugsteuerung durch das System oder den Fahrzeugführer erfolgte und ob es eine Übernahmeaufforderung bzw. eine technische Störung gab. Entsprechend müsse das Gesetz auch nicht sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Fragen des automatisierten und vernetzten Fahrens behandeln.

Die Bundesregierung will zwar nicht den Datenverantwortlichen für die Speicherpflicht festlegen. Gleichwohl soll geklärt werden, dass es der Fahrzeughalter ist, der die Übermittlung der gespeicherten Daten an Dritte veranlassen muss. Die Daten sollen nicht mehr bis zu drei Jahre, sondern genau drei Jahre lang gespeichert werden. Außerdem soll ein neuer Ordnungswidrigkeits-Tatbestand für den Fall aufgenommen werden, dass Daten vorsätzlich und fahrlässig vorzeitig gelöscht oder verändert werden.

Die Leistungsmerkmale des Datenspeichers sollen über eine kommende internationale Vorgabe einer von der Bundesregierung nicht näher spezifizierten Art geklärt werden. Dieser soll eine nationale Verordnung folgen, welche die konkrete Ausgestaltung des Datenspeichers regelt. Darin werden die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben festgelegt. Die Verordnung kann vom Bundesverkehrsministerium nach Anhörung von Verbänden und Experten erlassen und später auch im selben Verfahren nachgebessert werden. Sie bedarf keiner parlamentarischen Beratung, weshalb die Bundesregierung das Gesetz aber noch um eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung ergänzen will.

Quellen

[1]   Your Car is watching You … soll Gesetz werden, 24.02.2017, CIVES
https://cives.de/your-car-is-watching-you-soll-gesetz-werden-4560

[2]   Bundesdatenschutzbeauftragte warnt vor elektronischem Fahrtenschreiber für alle, 09.03.2017, CIVES

Bundesdatenschutz-beauftragte warnt vor elektronischem Fahrtenschreiber für alle

[3]   Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, 15.03.2017, DBT-Drs 18/11534
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811534.pdf

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