Eintragung der ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ im Transparenzregister

Es gibt in Deutschland mehr als eine Million Personen- und Kapitalgesellschaften. Jedes dieser Unternehmen hat mindestens einen Geschäftsführer als juristischen Vertreter. Für sie alle hat der Gesetzgeber im Sommer letzten Jahres eine Überraschung bereitgelegt, von der die meisten noch nie etwas gehört haben: Sie sollen jetzt nämlich gegenüber dem neuen bundeszentralen Transparenzregister offenlegen, wer in ihrer Gesellschaft das Sagen hat. Der Gesetzgeber nennt diese Anteilseigner oder Stimmrechtsinhaber die „wirtschaftlich Berechtigten“. Wie das geht und welche legale Alternative es gibt, erfahren Sie hier … | Lesedauer: 7 Minuten

Das Transparenzregister: Bundesweites Verzeichnis der „wirtschaftlich Berechtigten“

In einer dieser Mammutsitzungen der alten Großen Koalition kurz vor der Sommerpause 2017, wurde auch noch das neue Geldwäschegesetz (GWG) [1] im Bundestag beschlossen. Nachdem man sich zwei Jahre Zeit gelassen hatte, war nun doch Eile geboten, weil die Grundlage für die Neufassung, die 4. EU-Geldwäscherichtlinie, spätestens bis Ende Juni 2017 in deutsches Recht umzusetzen war. Neu an dieser Fassung des GWG ist unter anderem auch die Einführung des zentralen Transparenzregisters der Bundesrepublik Deutschland.

Logo Transparenzregister
Im Gesetzentwurf hieß es dazu:
„Über das Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, zugänglich gemacht. Diese Erhöhung der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die wirtschaftlich Berechtigten

So, wie sich der Gesetzgeber das vorstellt, sollen im Transparenzregister Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ erfasst werden bzw. darüber abrufbar sein. Das sind natürliche Personen, die

  1. (Mit-)Unternehmer in Personen- und Kapitalgesellschaften sind, sofern sie mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder Entscheidungen im Unternehmen in vergleichbarer Weise mitbestimmen können;
  2. bzw. Personen, die in bestimmten Stiftungen als Verwalter oder im Vorstand agieren, sowie alle von der Stiftung begünstigten natürlichen Personen.

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Über jeden wirtschaftlich Berechtigten sollen im bzw. über das Transparenzregister diese Angaben abrufbar sein

  • Vor- und Nachname und Geburtsdatum,
  • der aktuelle Wohnort
  • „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“, insbesondere durch
  • Höhe der Kapitalanteile und Stimmrechte
  • sonstige Kontrolle
  • Funktion des gesetzlichen Vertreters bzw. Partners.

Die Eintragung im Transparenzregister ist Pflicht der Geschäftsführer

Die Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister betrifft die juristischen Vertreter

  • aller Kapitalgesellschaften
  • und aller Personengesellschaften

das sind zusammen mehr als eine Million Personen [2].

Was sie zu tun haben, steht in §20 GWG: Sie müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten

  • einholen,
  • aufbewahren,
  • auf aktuellem Stand halten,
  • beim Transparenzregister unverzüglich zur Eintragung mitteilen
  • und zwar in elektronischer Form, d.h. durch Nutzung entsprechender Formulare auf der Webseite transparenzregister.de.

Wie erfolgt die elektronische Eintragung?

Die Eintragung beim Transparenzregister ist ein mehrstufiger Prozess, durchzuführen auf der Webseite transparenzregister.de.

Schritt 1: Basisregistrierung

Derjenige, der die Registrierung vornimmt, muss sich selbst registrieren: Die Eingabe einer Email-Adresse und ein selbst gewähltes Passwort genügen. Als Bestätigung erhält man einen Link zurück und kann sich danach mit dem gewählten Email und Passwort anmelden.

Schritt 2: Erweiterte Registrierung

Nach der Anmeldung mit der Basis-Kennung, müssen Angaben zur Adresse und Erreichbarkeit des Rgistranten gemacht werden. Sie dienen vor allem dazu, eine Rechnungsanschrift anzulegen.

Schritt 3: Transparenzpflichtige Rechtseinheit anlegen

Hier werden die Stammdaten zum Unternehmen erfasst, über das eine Eintragung gemacht werden soll. Der Firmenname und die Stammdaten aus dem entsprechenden Register, z.B. dem Handelsregister, sind einzutragen und werden beim angegebenen Registergericht abgefragt. Wenn alles stimmt, muss der Registrant noch bestätigen, dass das Unternehmen genauso im angegebenen Register eingetragen ist.

Schritt 4: Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten

Und ganz zum Schluss ist dann noch ein Formular für jeden wirtschaftlichen Berechtigten auszufüllen. Noch einmal muss man dann prüfen, ob alles stimmt und versichern, dass alles stimmt und dann kanns gespeichert werden. Damit ist der „Auftrag“ zur Eintragung im Transparenzregister erteilt.

Gebühren

Die Eintragung des Unternehmens beim Transparenzregister ist kostenlos, ebenso die Erfassung des/der wirtschaftlich Berechtigten. Allerdings wird pro Jahr eine Gebühr von 2,50 € berechnet für die Führung des Unternehmens im Transparenzregister. Der Interims-Finanzminister Peter Altmaier hatte dazu extra noch fünf Tage vor Weihnachten die TrGebV, die Transparenzregistergebührenverordnung erlassen. Das soll wohl ein Beitrag sein zu den laufenden Betriebskosten beim Betreiber, das ist der Bundesanzeiger Verlag. Wahrscheinlich ist der Aufwand für die Rechnungsstellung, Buchung und Bezahlung beim Rechnungssteller und -empfänger für die 2,50 € allerdings wesentlich höher …

Alternativen zur Eintragung beim Transparenzregister

Es gibt eine vollkommen legale Alternative zur Eintragung beim Transparenzregister, die aus meiner Sicht einfacher zu handhaben und auch kostengünstiger ist. Die Geschäftsführer müssen dann dafür sorgen, dass sich die entsprechenden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ohnehin (und zeitaktuell) aus dem für das jeweilige Unternehmen einschlägigen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- bzw. Unternehmensregister ergibt.

Praktische Bedeutung für GmbHs

Was das praktisch für die GmbH-Gesellschafter bedeutet, steht im §40 des GmbH-Gesetzes: Demnach müssen die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter eine unterschriebene Liste beim zuständigen Handelsregister einreichen, aus der sich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters ergibt. Insofern ist durch die Erfüllung dieser Pflichten aus dem GmbH-Gesetz die Mitteilung an das Transparenzregister überflüssig.

GmbH-Geschäftsführer müssen ohnehin unverzüglich nach ihrer Berufung (was durch Beschluss der Gesellschafterversammlung geschieht) beim Handelsregister angemeldet werden [=§39 GmbHG].

Es hat sogar Vorteile, konsequent diese Alternative zu beschreiten: Wenn nämlich auch nur EINMAL eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgt ist, muss in Zukunft JEGLICHE Änderung der Gesellschafter/Geschäftsführer immer auch beim Transparenzregister mitgeteilt werden. Selbst dann, wenn für jede Gesellschafter- bzw. Geschäftsführer-Veränderung ja OHNEHIN die Meldung an das Handelsregister erfolgt.

In Kürze also: Als verantwortlicher GmbH-Geschäftsführer vermeiden Sie diesen doppelten Aufwand (und die Mitteilung an das Transparenzregister) GANZ, wenn Sie die Gesellschafterliste nach jeder Änderung zeitnah in der vorgeschriebenen Form beim Handelsregister einreichen.

Mitwirkungspflichten der wirtschaftlich Berechtigten

Wirtschaftlich Berechtigte müssen ihrerseits aktiv werden, indem sie die entsprechenden Angaben bzw. jede Änderung dieser Angaben (z.B. Namensänderung nach Heirat, Wohnortänderung) den juristischen Vertretern des Unternehmens mitteilen (§20, Abs. 3 GWG). Es sei denn, die entsprechenden Angaben wurden bereits in anderer Form mitgeteilt (§20, Abs. 4 GWG).

Bußgelder

Sowohl ein verantwortlicher juristischer Vertreter/Geschäftsführer, als auch eine wirtschaftlich Berechtigter kann eine Ordnungswidrigkeit begehen: Der erstere, wenn er die entsprechenden Angaben nicht einholt, aufbewahrt, auf aktuellem Stand hält bzw. übermittelt UND nicht für die zulässigen Alternativen (z.B.durch Einreichung einer Gesellschafterliste beim Registergericht – für GmbHs gesorgt hat. Der wirtschaftlich Berechtigte begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Als Geldbuße ist im Geldwäschegesetz in beiden Fällen ein Betrag von „bis zu“ einhunderttausend Euro vorgesehen.

Hinweis

Dieser Artikel hat nicht den Anspruch, sämtliche Feinheiten des Geldwäschegesetzes zu erläutern. Einen aktuellen Kommentar zum neuen Gesetz gibt es nach meinen Recherchen noch nicht. Wenn Sie ganz genau wissen wollen, was im Gesetz steht, finden Sie
hier den vollständigen Gesetzestext. Das Inhaltsverzeichnis am Anfang des Dokuments enthält Lnks, sodass sie schnell zu den Paragraphen mit den interessierenden Inhalten springen können.

Alle bisher erschienenen Artikel aus der Serie ‚Auswirkungen des Geldwäschegesetzes auf Nicht-Geldwäscher‘

Teil 1: Das neue Geldwäschegesetz: Generalverdacht gegen den deutschen Mittelstand, 29.01.2018, CIVES
https://cives.de/geldwaeschegesetz-generalverdacht-gegen-deutschen-mittelstand-7127

Teil 2: Steuerberater als verlängerter Arm der Finanzpolizei, 02.02.2018, CIVES
https://cives.de/steuerberater-als-verlaengerter-arm-der-finanzpolizei-7202

Teil 3: Eintragung der ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ im Transparenzregister, 14.03.2018, CIVES
https://cives.de/eintragung-der-wirtschaftlich-berechtigten-im-transparenzregister-7376

Quellen

[1]   Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html

[2]   Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen 2016 nach Rechtsformen, Statistischesches Bundesamt
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Umsatzsteuer/Tabellen/Voranmeldungen_Rechtsformen.html

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