Die Funkzellenabfrage auf dem Weg zum Standard-Ermittlungsinstrument

Das Bundeskabinett hat gestern Gesetzesänderungen zum Wohnungseinbruch beschlossen: Die Polizei soll dazu auch Verkehrsdatenabfragen durchführen können, die nicht nur den Tatverdächtigen, sondern jedermann betreffen werden. Doch schon jetzt bestehen erhebliche Defizite bei grundrechtssichernden Maßnahmen, wie etwa der Benachrichtigung der Betroffenen und der zeitgerechten Löschung der erhobenen Daten.

Ein Blick in die Praxis der Länder zeigt, dass die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage [a], welche nach §100g Abs. 3 StPO nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, inzwischen immer öfter eingesetzt wird. Im Flächenland Nordrhein-Westfalen beispielsweise, wo die Zahl der Wohnungseinbruchdiebstähle rund fünfmal so hoch ist wie in Bayern [3], setzt die Polizei auf nicht-individualisierte Funkzellenabfragen zur Aufklärung von Wohnungseinbruchdiebstahl. Dies erfuhren Landtagsabgeordnete im Rahmen einer Anhörung im Innenausschuss; genaue Zahlen gibt es allerdings nicht.

Vor der jetzt anstehenden Gesetzesänderung wurden nicht-individualisierte Funkzellenabfragen zur Aufklärung von Wohnungseinbruchdiebstählen in NRW deshalb bisher mit Bandendiebstahl bzw. schwerem Bandendiebstahl begründet, weil diese Straftatbestände die notwendige gesetzliche Handhabe zur Durchführung einer nicht-individualisierten Funkzellenabfrage bieten.

Sehr hohe Voraussetzungen für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen

Laut Gesetz darf eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage aber nur bei Straftaten durchgeführt werden, die „auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ haben. Außerdem muss die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten „in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache“ stehen. Zusätzlich muss ausgeschlossen sein, dass die „Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“.

Mit diesen drei Bedingungen sind die gesetzlichen Anforderungen ungleich höher als bei einer einfachen Verkehrsdatenabfrage nach §100g Abs. 1 [b]. Anders als bei der individualisierten Abfrage von Verkehrsdaten, die gezielt die Daten zu definierten Anschlüssen erfasst, werden nämlich bei einer einzigen nicht-individualisierten Funkzellenabfrage Tausende bis Zehntausende Anschlüsse erfasst, nämlich die von allen aktiven Mobilfunkgeräten in der bzw. den abgefragten Funkzellen.

Die ‚Dresdener Funkzellenabfrage‘

Erstmals öffentlich diskutiert wurde das Ermittlungsinstrument der Funkzellenabfrage nach der so genannten ‚Dresdner Funkzellenabfrage‘ im Februar 2011. Die Polizei führte damals in der Dresdner Innenstadt anlässlich einer Demonstration drei Abfragen innerhalb von zwei Tage durch und wertete knapp eine Million Datensätze von Handybesitzern aus. Das Landgericht Dresden erklärte 2013 eine der drei Abfragen für rechtswidrig. In Folge wurden mindestens zwei Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, über die aber bisher noch nicht entschieden wurde. [4] Nachdem der Landesdatenschutzbeauftragte Andreas Schurig auf die damals standardmäßig angeordnete Abfrage reagierte und sich seither regelmäßig über den Umfang der Funkzellenabfragen informiert, ist die Entwicklung in Sachsen seither vergleichsweise moderat verlaufen. Schurig legt hohen Wert darauf, dass sie nur „in Einzelfällen“ durchgeführt wird [5], wie dies im Gesetz ja auch verlangt ist.

Die Unterschiede zwischen den Ländern sowie dem Bund sind eklatant. Sachsen fällt im Vergleich zu NRW und Niedersachsen mit seiner Zurückhaltung auf. (Quellen [4] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13])

Zufällige Zahlenerhebungen in den Ländern

Die ausführlichsten Zahlen zur Praxis der nicht-individualisierten Funkzellenabfragen liegen aus Nordrhein-Westfalen vor, da die Piraten-Fraktion dort seit 2013 mehrere ausführliche Anfragen an die Landesregierung gestellt haben. Aus anderen Bundesländern sind Zahlen nur lückenhaft bekannt. Eine bundesweite gesetzliche Statistikpflicht wurde erst im Dezember 2015 eingeführt. Sie ist in §101 b StPO geregelt und muss erst ab 2018 umgesetzt werden [c].

Bayern beispielsweise führt keine Statistik und beantwortete daher bisher auch keine Fragen aus dem Landtag. Dank der Landtagsfraktionen der Piraten, Grünen und FDP in einigen anderen Ländern liegen dennoch einige Zahlen aus den letzten Jahren vor, die teilweise die Zahlen aus dem Bund um das Hundertfache übersteigen [6], [13].

Die Zahlen sind jedoch nur bedingt vergleichbar, da einige Länder nur Angaben zur Zahl der Ermittlungsverfahren gemacht haben, in deren Rahmen Funkzellenabfragen durchgeführt wurden. Andere Länder hingegen geben nur die Zahl der Funkzellenabfragen an. Wie das Verhältnis dieser beiden Zahlen zueinander ist, geht aus den Antworten der Landesregierung in Schleswig-Holstein hervor. Demnach werden in einem „Ermittlungsverfahren mit Funkzellenabfragen“ – zumindest in Schleswig-Holstein – im Schnitt zwei Funkzellenabfragen durchgeführt.

Die Entwicklung der Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein zeigt, dass in einem „Ermittlungsverfahren mit Funkzellenabfrage““ im Schnitt zwei Funkzellenabfragen durchgeführt wurden. (Quellen [10], [11], [12])

Im Übrigen ist die Tendenz in Schleswig-Holstein, das wie NRW mit hohen Fallzahlen im Bereich Wohnungseinbruchdiebstahl zu kämpfen hat, stark steigend. Während die Polizeibehörden im Jahr 2009 151 nicht-individualisierte Funkzellenabfragen durchführten, waren es im Jahr 2016 bereits 866 [10] [11] [12]. In Niedersachsen wurden im vergangenen Jahr sogar bereits 19.020 Funkzellenabfragen durchgeführt, 2015 waren es sogar 20.168. Jeder Niedersachse ist rein rechnerisch demnach schon mehrfach erfasst worden. Die Gründe für diesen massiven Einsatz sind aber unbekannt und die niedersächsische Landesregierung schlüsselt die Zahlen weder nach Straftatengruppen oder Fällen auf, sondern regional nach Polizeibehörden. [6]

Modell Nordrhein-Westfalen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist bislang die einzige Landesregierung, die einen Einblick in die Straftatengruppen gewährt [7]: Daraus lässt ableiten, dass in der Straftatengruppe des Bandendiebstahls die Zahl der Funkzellenabfragen seit 2013 um das Zweieinhalbfache angestiegen ist. Die Zahl der Wohnungseinbrüche nimmt in NRW seit 2010 zu und nahm dann im vergangenen Jahr deutlich ab [15] [3]. Auch stieg die Aufklärungsquote zuletzt ein wenig: Betrug sie 2010 noch 12,9 %, lag sie 2016 bei 16,2 %.

Seit 2013 führt die Polizei in NRW im Bereich des Bandendiebstahls verstärkt Funkzellenabfragen durch. (Quellen [7], [8], [9])

Die CDU geht offensichtlich davon aus, dass ein verstärkter Einsatz der Funkzellenabfragen zu einer deutlichen Verbesserung der Aufklärungsquote führt. Zwar entspricht die Trendlinie für die Aufklärungsquote seit 2011 in etwa der Trendlinie für die Funkzellenabfragen, die für den Bandendiebstahl und den schweren Bandendiebstahl durchgeführt wurden. Eine tatsächlicher kausaler Zusammenhang ist bisher allerdings nicht nachgewiesen.

Angesichts dessen, dass mit den Funkzellenabfragen Tausende bis Zehntausende Bürger erfasst werden und die Polizei damit Bandenstrukturen aufdecken möchte, wäre allerdings ein deutlicherer Anstieg der Zahl der aufgeklärten Fälle zu erwarten gewesen. Doch derzeit ist nicht erkennbar, dass die Auswertung der tausenden Funkzellenabfragen tatsächlich irgendeinen Effekt gehabt hätte. Und bislang fehlt auch eine wissenschaftliche Auswertung zur Wirksamkeit von Funkzellenabfragen für die Straftatenaufklärung.

Mit dem zunehmenden Einsatz von Funkzellenabfragen verbessert sich auch die Aufklärungsquote etwas. Eine Korrelation aber ist insbesondere für die Jahre 2014 und 2015 nicht erkennbar. Insofern ist ein Zusammenhang zwischen Funkzellenabfragen und Aufklärungsquote nicht belegt. (Quellen [7] [8] [9] [15])

Fakten für den Erfolg der Funkzellenabfrage bei der Aufklärung fehlen

Die bisher veröffentlichen Zahlen zeigen, dass die Polizei dieses Instrument immer öfter nutzt. Insofern ist unklar, auf welche Fakten sich die Union bei ihrem Vorhaben stützt, die Funkzellenabfrage bundesweit standardmäßig auch für den Wohnungseinbruchdiebstahl zuzulassen.
Verfechter dieses Vorhabens könnten nun einwenden, dass die Zahlen aus NRW ja tatsächlich eine leichte Verbesserung der Lage andeuten könnten. Und falls Funkzellenabfragen künftig standardmäßig als Ermittlungsmaßnahme durchgeführt werden würden, könnte sich die Aufklärungsquote möglicherweise ebenfalls langfristig verbessern. Während all dies bisher unbewiesenen Annahmen sind, gilt als sicher, dass mehr Personal bei der Polizei auch für mehr Erfolg bei der Ermittlung und Aufklärung sorgen würde.

Würden denn wirklich hundert Prozent der Einbrüche aufgeklärt werden, wenn für alle Einbrüche Funkzellenabfragen durchgeführt werden würden? Und was wäre die Konsequenz daraus, wenn die Aufklärungsquote auch bei einer grundrechtswidrigen Totalerfassung noch immer im unteren zweistelligen Bereich dümpeln würde? Die personenbezogenen Daten von Millionen Bürgern wären jedenfalls erfasst und auf unbekannte Zeit gespeichert. Das einzige „Vergehen“ dieser Bürger bestand darin, zum falschen Zeit am falschen Ort in einer abgefragten Funkzelle gewesen zu sein.

Gesetzliche Auflagen zur Grundrechtssicherung

Doch nicht nur in Sachen Aufklärung gibt es Defizite, auch die vom Gesetz vorgesehen grundrechtssichernden Verfahren greifen bislang nicht: Jede nicht-individualisierte Funkzellenabfrage generiert auf einen Schlag Tausende Datensätze mit personenbezogenen Daten. Der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri [16] weist in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht darauf hin, dass „die Funkzellenabfrage aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich kritisch zu sehen ist, da regelmäßig eine Vielzahl von Daten abgefragt werden und die weit überwiegende Zahl der Betroffenen der Funkzellenabfrage mit der verfolgten Tat meistens nicht in Verbindung steht“ [17]. Deshalb sei es von besonderer Bedeutung, dass die grundrechtssichernden Verfahrensvorschriften (aus §101 StPO) auch eingehalten werden.

Richterliche Anordnung, Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflicht

Zur Benachrichtigung müsste Polizei die entsprechenden Daten kennzeichnen, was in der Praxis offenbar Probleme macht [18]. Das gilt auch für die Pflicht, die Betroffenen über die Erfassung ihrer Mobilfunkanschlüsse im Umfeld der Tatzeit in der Funkzelle zu benachrichtigen.

Petri führte daher als erster Landesdatenschützer in Sachen Funkzellenabfrage im vergangenen Jahr eine Stichproben-Kontrolle bei zwei Staatsanwaltschaften durch [17]. Dabei konnte er feststellen, dass in allen geprüften Verfahren die erforderliche richterliche Anordnung eingeholt worden war. Allerdings stellte er anhand der Akten auch fest, dass bei der einen Staatsanwaltschaft Betroffene benachrichtigt wurden, bei der anderen dagegen nicht.

Löschen der Daten

Keine Benachrichtigungen gibt es etwa dann, wenn ein Verfahren mangels Täter oder mangels Tatnachweis eingestellt wird, die Daten aus staatsanwaltschaftlicher Sicht aber weiterhin benötigt, um später das Verfahren bei neuen Anhaltspunkten wiederaufnehmen zu können. Auf jeden Fall zu löschen sind die Daten, wenn der Täter verurteilt wird. Die Löschfristen richten sich laut Petri nach den Verjährungsfristen, die je nach Straftatbestand unterschiedlich sein können. Während nach §78 StGB ein Wohnungseinbruchdiebstahl künftig nach fünf Jahren verjährt, verjährt ein Mord nie. Petri verlangt daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, regelmäßig „in angemessenen Zeitabständen“ die Löschpflicht zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in den Akten festzuhalten.

Nicht-individualisierte Funkzellenabfrage – eine andere Form der Rasterfahndung?!

Im Übrigen stellte Thomas Petri fest, dass die Abgrenzung des Abgleichs der im Rahmen einer Funkzellenabfrage erhobenen Verkehrsdaten von einer Rasterfahndung nach den §§98a und §98b StPO „nicht immer trennscharf“ möglich ist. Einige Staatsanwaltschaften holten deshalb auch Rasterfahndungsbeschlüsse ein – mit der Folge, dass die Datenschutzbehörden über die Maßnahmen nach ihrer Beendigung zu unterrichten sind. Petri hält diesen Schritt „für vorzugswürdig“.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) empfiehlt in einem kürzlich veröffentlichten Gutachten [19] „dringend“, die Benachrichtigungspraxis zu reformieren. Es schlägt vor, dass Bürger im Vorfeld selber entscheiden sollen, ob sie über die Abfragen informiert werden wollen, z.B. indem sie dies ihrem Provider bestenfalls schon beim Vertragsabschluss mitteilen. Für ein entsprechendes Pilotprojekt bietet das ULD an, das Konzept weiter zu konkretisieren.

Fußnoten

[a]   Die so genannte, „nicht-individualisierte“ Funkzellenabfrage ist in §100g, Abs 3 StPO geregelt. Sie erlaubt es der Polizei, unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen die Daten sämtlicher aktiver Mobilfunkgeräte in einer bestimmten Funkzelle von den TK-Providern zu verlangen.

[b]   Wenn in diesem Artikel im weiteren Verlauf von Funkzellenabfragen die Rede ist, sind damit nicht-individualisierte Funkzellenabfragen nach §100g ABs.3 StPO gemeint, bei denen für einen bestimmten Zeitraum alle in einer definierten Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten abgefragt wurden.

[c]   Die Statistikpflicht umfasst nur die Anzahl der Verfahren, Erstanordnungen und Verlängerungsanordnungen. Die Straftatbereiche müssen nicht erfasst werden. Diese Statistik muss erst ab 2018 geführt und wird voraussichtlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlicht werden. Vgl. Meyer-Goßner / Schmitt Kommentar zur Strafprozessordnung, zu §101b, Rn 1, 60. Auflage 2017

Quellen

[1]   Mission almost accomplished, 09.05.2017, CIVES
https://cives.de/mission-almost-accomplished-4972

[2]   Nach Wohnungseinbruch zukünftig Funkzellenabfrage über jedermann, 10.05.2017, CIVES
https://cives.de/nach-wohnungseinbruch-funkzellenabfrage-ueber-jedermann-4999

[3]   Wohnungseinbruchdiebstahl unter die Lupe genommen, 04.05.2017, CIVES
https://cives.de/wohnungseinbruchdiebstahl-unter-die-lupe-genommen-4936

[4]   Sachsen: Mehr als dreimal so viele Handy-Rasterfahndungen wie 2012, 20.02.2017, netzpolitik.org
https://netzpolitik.org/2017/sachsen-mehr-als-dreimal-so-viele-handy-rasterfahndungen-wie-2012/

[5]   Sächsischer Datenschutzbeauftragter: Von der Aufsichts- zur Regulierungsbehörde, 23.01.2017, Datenschutz-Blog
https://www.datenschutzbeauftragter-online.de/sachsen-datenschutzbeauftragter-aufsichtsbehoerde-regulierungsbehoerde/10494/

[6]   Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.01.2017, Drucksache 17/7262 auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung, Drucksache 17/7135, Nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Niedersachsen, Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung
http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7262.pdf

[7]   Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 23 der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 16/13803, Überwachung und Datenzugriff im Bereich der Telekommunikation, Fortsetzung: Werden Funkzellenabfragen, Stille SMS und IMSI-Catcher zum Standard bei Ermittlungen nordrhein-westfälischer Sicherheitsbehörden? Drucksache 16/14528, 17.03.2017, Landtag Nordrhein-Westfalen
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14528.pdf

[8]   Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 10 der Fraktion PIRATEN, Drucksache 16/5215, Überwachung und Datenzugriff im Bereich der Telekommunikation. Wie nutzen nordrhein-westfälische Ermittlungsbehörden Funkzellenabfragen, Stille SMS, IMSI-Catcher und W-LAN-Catcher? Drucksache 16/6051, 11.06.2014
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-6051.pdf

[9]   Antwort des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Kleine Anfrage 1549 des Abgeordneten Frank Herrmann der Fraktion der PIRATEN, „Ermittlungen mit Funkzellenabfragen in Nordrhein-Westfalen“, LT-Drs. 16/3785, 09. 09. 2013
http://www.piratenfraktion-nrw.de/wp-content/uploads/2013/09/2013-09-11-Funkzellenabfrage-Antwort-auf-Kleine-Anfrage.pdf

[10]   Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein im Jahr 2016, Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung, Drucksache 18/5172, 21.02.2017
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/5100/drucksache-18-5172.pdf

[11]   Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten, Drucksache 18/4032, 06.04.2016
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/4000/drucksache-18-4032.pdf

[12]   Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Piratenfraktion, Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein, Drucksache 18/1021, 08.08.2013
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/1000/drucksache-18-1021.pdf

[13]   IMSI-Catcher, Stille SMS & Co.: Digitale Ermittlungswerkzeuge bleiben schwer kontrollierbar, 03.02.2017, heise online
https://www.heise.de/newsticker/meldung/IMSI-Catcher-Stille-SMS-Co-Digitale-Ermittlungswerkzeuge-bleiben-schwer-kontrollierbar-3616911.html

[14]   Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.04.2014, Einsatz von IMSI-Catchern und Funkzellenabfragen und Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.07.2014, Drucksache 17/2836, 09.09.2014
http://www.gruene-fraktion-bayern.de/sites/default/files/17_0002836.pdf

[15]   Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen 2016, Zeitreihen,
http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/PKS/2016/Zeitreihen_PKS_NRW_2016.pdf

[16]   Will das BMI mit dem neuen BKA-Gesetz eigene Fehler der Vergangenheit kaschieren?!, 26.04.2017, CIVES
https://cives.de/will-das-bmi-mit-dem-neuen-bka-gesetz-eigene-fehler-der-vergangenheit-kaschieren-4849

[17]   27. Tätigkeitsbericht 2015/2016 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prüfung von Funkzellenabfragen, 31.01.2017
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb27/k5.html#5.3.2

[18]   Wenn Kontrolle fehlt, werden Gesetze ignoriert, 05.05.2017
https://police-it.org/wenn-kontrolle-fehlt-werden-gesetze-ignoriert

[19]   Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein, Möglichkeiten für verbesserte Transparenz bei Funkzellenabfragen, 13.03.2017, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/7553
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/7500/umdruck-18-7553.pdf

Verwandte Beiträge

[A]   Beabsichtigte Strafverschärfung bei Wohnungseinbruch kann zu massenhafter Funkzellenabfrage führen, 01.12.2016, CIVES
https://cives.de/beabsichtigte-strafverschaerfung-bei-wohnungseinbruch-ausweitung-funkzellenabfrage-3997

[B]   Papiertiger! Die Beschlüsse der Innenminister zum Wohnungseinbruchdiebstahl, 16.12.2016, CIVES
https://cives.de/papiertiger-die-beschluesse-der-innenminister-zum-wohnungseinbruchsdiebstahl-4044

[C]   Wohnungseinbruchdiebstahl unter die Lupe genommen, 04.05.2017, CIVES
https://cives.de/wohnungseinbruchdiebstahl-unter-die-lupe-genommen-4936

[D]   Mission almost accomplished, 09.05.2017, CIVES
https://cives.de/mission-almost-accomplished-4972

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2 Gedanken zu „Die Funkzellenabfrage auf dem Weg zum Standard-Ermittlungsinstrument“

  1. Der Berliner Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) plädiert dafür die Funkzellenabfragen auszuweiten. Dabei bezieht er sich auf die extrem niedrige Aufklärungsquote wie auch die Löschung der Verkehrsdaten nach einer bestimmten Frist. (vgl. http://www.tagesspiegel.de/berlin/funkzellenabfrage-berliner-polizei-sammelt-immer-oefter-mobilfunkdaten/12115706.html)

    Auch Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sieht hier einen Zusammenhang zwischen mehr Befugnissen der Polizei beim Zugriff auf TK-Daten und einer erhöhten Aufklärungsquote. (vgl. http://www.deutschlandfunk.de/hoehere-mindeststrafe-kabinett-verschaerft-strafen-bei.1783.de.html?dram:article_id=385886)

    Sebastian Gemkow (CDU), Justizminister Sachsen, sagt zu den erweiterten Zugriffsbefugnissen: „Das Risiko für diese Straftäter ist in Zukunft, dass sie leichter entdeckt werden können. Das wirkt natürlich auch abschreckend.“ Auch hier wird also ein Zusammenhang mit der Aufklärungsquote angenommen. (http://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/haertere-strafen-bei-wohnungseinbruechen-100.html)

    Ralf Peter Anders, Leiter der Staatswanwaltschaft Lübeck sieht das auch so: „Das Risiko für diese Straftäter ist in Zukunft, dass sie leichter entdeckt werden können. Das wirkt natürlich auch abschreckend.“ (http://www.ln-online.de/Nachrichten/Norddeutschland/Polizei-im-Norden-begruesst-hoehere-Strafen-fuer-Einbrecher)

    Es ließen sich noch mehr Beispiele dafür finden, dass in der Tat eine Korrelation angenommen wird und dass diese Annahme bei dem aktuellen Gesetzesentwurf sehr wohl eine Rolle gespielt hat. Ob diese sich belegen lässt, ist eine weitere Frage. Daher macht es meiner Meinung nach durchaus Sinn, sich diese Zahlen zumindest einmal anzusehen.

  2. „Mit dem zunehmenden Einsatz von Funkzellenabfragen verbessert sich auch die Aufklärungsquote etwas. Eine Korrelation aber ist insbesondere für die Jahre 2014 und 2015 nicht erkennbar. Insofern ist ein Zusammenhang zwischen Funkzellenabfragen und Aufklärungsquote nicht belegt.“

    Eine Korrelation ist nicht erkennbar, insofern ist keine Korrelation belegt. Aha. Inwiefern ist es denn möglich eine Korrelation zu belegen, die es nicht gibt? Inandersfern wird es auch keine Korrellation geben, denn entweder gibt es nunmal eine, oder nicht.

    „Ein Zehn-Euro Schein ist in meinem Portemonaie nicht zu finden. Insofern scheint es so, als befinde sich kein Zehn-Euro Schein in meinem Portemonaie.“ Was denn, du hast doch grad geschaut und keinen gefunden … wieso scheint es dann nur so? Da ist kein Zehn-Euro Schein und es wird sich auch keiner materialisieren. Genauso wenig wie eine Korrelation zwischen Aufklärungsquote und Abfragen.

    Der ganz o.g. Absatz ist absoluter Blödsinn. Erst wird gesagt, es gäbe einen Zusammenhang (eine Korrelation), denn die Aufklärungsrate erhöht sich ja mit den Funkzellenabfragen. Diese Erhöhung ist aber insignifikant. Sie ist zufällig und somit aussagslos, also wozu erwähnen? Im 2. Satz wird dann die Warheit geschrieben, irgendwo muss sie ja stehen – es gibt KEINE Korrelation. Und im 3. Satz wird dann neurolinguistisch dasselbe wieder umgedreht und impliziert, dass es irgendwie ja doch noch in der Zukunft möglich sein wird, eine Korrelation zu belegen. Der neurolinguistische Aufbau mindestens des letzten Satzes lässt auch darauf schließen, dass der Satz mit Absicht so aufgebaut wurde wie er da steht, um genau die (wohl meist unterbewusste) Verwirrung zu erreichen, die ich gerade dargelegt habe.

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