Cives-Ticker No. 11

Ist der Deutsche Bundestag eine „kritische Infrastruktur“?

Man muss der Bundesregierung eines lassen: Sie ist einsame Spitze, wenn es darum geht, mit großem Pomp Organisationen, Projekte und Strukturen aufzusetzen. Da wird dann gerne mal ein „IT-Gipfel“ proklamiert, der der Bundeskanzlerin Gelegenheit gibt, sich auch auf diesem Gebiet medienwirksam zu präsentieren. Und es werden bombastische Begriffe geschöpft: Beispiele gefällig?!
„Deutschland Online Infrastruktur“ – „Nationale E-Government Strategie“ – „Digitale Agenda“ – „Bundes-CIO“. Das Naheliegende kommt bei solchen Konzepten gerne mal zu kurz:

Naheliegend ist z.B., dass die IT-Infrastruktur des Parlaments einer führenden Industrienation selbstverständlich ständig dem Risiko von „Cyberangriffen“ ausgesetzt ist.

Für solche Risiken gibt es eigentlich auch noch so einen bombastischen Ausdruck: „KRITIS“: KRITIS – die Abkürzung für Kritische Infrastrukturen, wurde bisher gerne dazu verwendet, die Existenzberechtigung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu begründen.
„Kritische Infrastrukturen (KRITIS)“, heißt es auf einer entsprechenden Webseite des BSI, „sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ Und, weiter unten: „Das BSI widmet sich innerhalb der KRITIS-Thematik insbesondere den IT-Bedrohungen, also dem Schutz der Kritischen Informationsinfrastrukturen.“

Da stellt sich dann die Frage, ob das BSI in der Vergangenheit geschlafen hat. Oder die IT-Infrastruktur des Deutschen Bundestages nicht als „Kritische Infrastruktur“ ansieht. Oder zu sehr beschäftigt war mit der Entwicklung des Bundestrojaners, wie Heise vor einigen Wochen berichtet hat.

Ermittlungsbeauftragte und der NSA-Untersuchungsausschuss

Als „schlechten Witz“ hat Heribert Prantl in der heutigen Süddeutschen den aktuellen Versuch der Bundesregierung bezeichnet: Dem Parlament vorzuschreiben, wer zu ermitteln und aufzuklären hat, was die Bundesregierung in Sachen Zusammenarbeit zwischen BND und NSA gerade nicht aufklärt.

Wir haben uns daher mal über die rechtlichen Grundlagen eines solchen Ermittlungsbeauftragten kundig gemacht: Fündig wird man im ‚Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG)‘. Im Paragraph 10 dieses Gesetzes geht es um den Ermittlungsbeauftragten:

㤠10 Ermittlungsbeauftragte
(1)   Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. …
(2)   Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmt. …
(3)   Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das Recht auf Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das Recht der Augenscheineinnahme. Sie können Herausgabeansprüche … geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt, bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte können Personen informatorisch anhören. Sie sind dem gesamten Untersuchungsausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab.
(4)   Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrages unabhängig. …“
[Unterstreichungen durch d. Verf.]

„Schlechter Witz“, wie Heribert Prantl den Versuch des Kanzleramts bezeichnet, ist noch viel zu schwach. Bodenlos – dreist und unverschämt – und völlig abgehoben. Gerade letzteres hat die Kanzlerin ja am Wochenende anhand ihrer Inszenierung beim G7-Gipfel deutlich vor Augen geführt.